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OLG Brandenburg: Besitzvorschriften sind nicht auf elektronische Daten anwendbar

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Bild von xresch auf Pixabay

Einem aktuellen Urteil des OLG Brandenburg nach sind sachenrechtliche Besitzvorschriften nicht auf elektronische Daten anwendbar.

Nach Ansicht der Richter fehlt es den digitalen Inhalten mangels Körperlichkeit an der Sacheigenschaft gemäß § 90 BGB. Als Konsequenz könnten an diesen keine Eigentums- oder Besitzansprüche geltend gemacht werden.

Job weg, Daten weg – illegaler „Hack“?

Ausgangspunkt der gerichtlichen Verhandlungen war die Klage eines Anwalts, der zuvor in einer Kanzlei mit mehreren Standorten in Deutschland auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig gewesen war. Nachdem Letztere ihm gekündigt hatte, kopierte der ehemalige Arbeitgeber auf dem Server am Standort des Klägers befindliche digitale Inhalte zu einigen von diesem beaufsichtigten Insolvenzverfahren. Besagter Anwalt sah hierin einen datenschutzrechtlichen Verstoß, und legte letztlich Unterlassungsklage gegen die Kanzlei ein. Rein arbeitsrechtlich war die Entlassung indes nicht weiter beanstandet worden, da hier ausschließlich die Rechte des Klägers in Bezug auf die erhobenen Daten geklärt werden sollten.

OLG Brandenburg: Kein Besitzrecht an elektronischen Daten

Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg: Das OLG Brandenburg wies diese mit dem Argument ab, dem Betroffenen stehe kein für einen Unterlassungsanspruch erforderliches Recht zum Besitz zur Seite (OLG Brandenburg, Urteil v. 06.11.2019, Az. 4 U 123/19). Dies folgere wiederum aus dem Umstand, dass elektronische Dateien nicht als Sache im Sinne des § 90 BGB zu qualifizieren sind. In der Urteilsbegründung hieß es hierzu:

„Daten können nicht die Körperlichkeit von Sachen i. S. d. § 90 BGB aufweisen, da sie sich anders als körperliche Gegenstände durch ihre Nicht-Rivalität, Nicht-Exklusivität und Nicht-Abnutzbarkeit auszeichnen, d. h. dass sie von einer Vielzahl von Nutzern verwendet werden können, ohne dass die Nutzung des jeweils anderen dadurch beeinträchtigt wird, dass sie ohne besonderen finanziellen Aufwand beliebig kopierbar sind und keiner Abnutzung oder Alterung unterliegen.“

Auch eine analoge Anwendung des § 90 BGB auf digitale Inhalte komme nicht in Frage. Eine Analogie ist die Anwendung einer Norm mit andere tatbestandliche Voraussetzungen auf einen vergleichbaren, allerdings von dieser Norm nicht geregelten Sachverhalt. Auf diese Weise wird der Geltungskreis der Vorschrift erweitert. Im vorliegenden Fall fehlte es nach Ansicht des Oberlandesgericht allerdings an der planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe nicht die Intention verfolgt, digitale Inhalte in den Schutz des Besitzrechts einzubeziehen, weil es aufgrund des damaligen Stands der Technik hierfür keinen Bedarf gegeben habe. Dass er Daten einbezogen hätte, wenn er den technischen Fortschritt antizipiert hätte, verneinten die Richter ebenfalls. So seien der Tatbestand der Norm und der streitige Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht miteinander vergleichbar.

Schließlich stützen die Richter das Urteil auch auf einen Bericht der Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ aus dem Jahre 2017 der Justizministerkonferenz der Länder:

„Hinzu kommt, dass sich die Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Justizministerinnen und Justizminister der Länder ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt hat und in ihrem 413 Seiten umfassenden Bericht festgestellt hat, dass ein „Dateneigentum“ oder ein anderes absolutes Recht an digitalen Daten in der gegenwärtigen Rechtsordnung nicht existiere.“

Fazit

Die Problematik der Besitzrechte im Hinblick auf digitale Daten beschäftigt bereits seit geraumer Zeit Rechtsprechung und Literatur. Abschließende Regelungen existieren hier noch nicht. Sich auf Eigentums- und Besitzrechte in Bezug auf virtuelle Inhalte zu berufen, empfiehlt sich daher nicht. Vielmehr sollten die Umstände im Vorfeld vertraglich genau festgelegt werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Für das Urteil aus Brandenburg spielte die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwar keine Rolle, dennoch enthalten digitale Akten häufig auch personenbezogene Informationen. In solchen Fällen ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet, und die vermeintliche Verarbeitung muss dann im Einklang mit dieser geschehen oder ist gar gänzlich rechtswidrig.

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