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Vorsicht beim Posten von Fotos bei Facebook!

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DSGVO Veröffentlichung Fotos Facebook
ink drop – stock.adobe.com

Wer Fotos zur politischen Werbung ohne die Zustimmung der darauf erkennbar abgebildeten Personen im Facebook veröffentlicht, verarbeitet unzulässig personenbezogene Daten und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Das stellte das Verwaltungsgericht Hannover fest (VG Hannover, Urteil v. 27.11.2019, Az. 10 A 820/19). Wir berichteten.

Nun hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg das Urteil bestätigt: Es liege in dem Fall tatsächlich eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten vor (OVG Lüneburg, Beschluss v. 19.1.2021, Az. 11 LA 16/20). 

Von der Veranstaltung nach Facebook

Was war geschehen? Die Eheleute S. nahmen 2014 zusammen mit etwa 70 Personen an einer Veranstaltung teil, über die in der Presse berichtet wurden, auch mit Bildern, auf denen u.a. die Eheleute S. zu erkennen sind. Vier Jahre später setzt die Ortsgruppe einer Partei eines der Bilder der damaligen Veranstaltung auf ihre Fanpage im Facebook. Die Eheleute S. waren mit dieser Verwendung des Bildes nicht einverstanden und forderten die Entfernung des Fotos, was auch geschieht. Zusätzlich lassen sie eine Verwarnung durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz aussprechen, dergestalt, dass der Partei vorgeworfen wird, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen zu haben, was diese allerdings bestritt. Schlussendlich landet der Streit vor Gericht, mit dem nunmehr bekannten Ausgang: Sowohl VG als auch OVG bestätigen die Rechtmäßigkeit der Verwarnung.

Erkennbarkeit von Personen nicht der Zweck des Werbepostings

Denn nach Prüfung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO kommt das OVG zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Gestalt des Fotos nur dann rechtmäßig ist, wenn sie „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“ und „wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann“. Das ist der Knackpunkt: In den meisten Fällen dürfte das „berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten“ auch dann gewahrt sein, wenn die Personen auf dem verwendeten Foto nicht identifizierbar sind.

Im Zweifel verpixeln

Setzt ich diese Linie bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO durch, düfte die Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen (Verpixelung) auf Facebook-Fotos zu Zwecken politischer Werbung in den meisten Fällen zum Standard werden, weil und soweit dieser legitime Zweck für die Partei auch so erreicht werden kann. Für Social Media-Verantwortliche heißt es also, im Zweifel Vorsicht walten lassen, wenn man Bilder von bzw. mit Personen online stellt, auf denen diese zu erkennen sind. Datenschutz geht vor.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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