Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Bewertungsportal muss User-Daten herausgeben

Ihr Ansprechpartner
Auskunftsanspruch Kununu-Bewertungen
Photo by Glenn Carstens-Peters on Unsplash

Das Internet hat seine eigenen Kommunikationsregeln. Und einen ganz eigenen Stil. Im Schutz vermeintlicher Anonymität wird der gute Ton schnell zum schrillen Gezeter.

Auch inhaltlich wird manches verzerrt und verbogen.

Das gilt auch für Beiträge zur Bewertung von Unternehmen, die auf einschlägigen Portalen eingestellt werden, etwa um ein Unternehmen als Arbeitgeber zu beschreiben.

Kreditgefährdung als Straftatbestand

Wer dabei die Grenzen überschreitet und Unwahres behauptet, macht sich möglicherweise strafbar. Zwar kann man ein Unternehmen nicht beleidigen und auch die übliche Nachrede verfängt nicht, doch kann ein bewusst lanciertes grobes Fehlurteil ein Eingriff in die spezifische „Ehre“ des Unternehmens darstellen, weil und soweit es einen Fall von Kreditgefährdung nach § 187 StGB darstellt. Danach wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft, wer „wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist“.

(Ex-)Mitarbeiter poltern – Unternehmen wehrt sich

Im vorliegenden Fall hatten sich Nutzer eines Bewertungsportals – vermutlich (ehemalige) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des bewerteten Unternehmens – ziemlich eindeutig geäußert. So zahle das Unternehmen das Gehalt nicht, nicht vollständig oder nicht pünktlich oder habe zudem Sozialversicherungsbetrug begangen, indem es „betriebliche Rentenversicherung abgezogen aber nicht an die Versicherung gegeben“ habe. Dagegen wehrte sich das Unternehmen und verlangte die Daten der User, um gegen diese vorzugehen. Das Portal verweigerte die Herausgabe der Daten.

OLG Celle ebnet Weg zur Anspruchsdurchsetzung

Die Sache landete vor dem OLG Celle und dieses verpflichtete das Bewertungsportal gemäß § 14 Abs. 3 TMG zur Herausgabe bestimmter Bestands- und Nutzungsdaten, die vom Unternehmen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötigt werden, darunter Name und E-Mail-Adresse der bewertenden User (OLG Celle, Beschluss v. 7.12.2020, Az.: 13 W 80/20). Die Nutzerinnen und Nutzer könnten also bald vom (Ex-)Arbeitgeber Post erhalten. Dann müssen sie ihre Tatsachenbehauptungen belegen, sonst drohen Konsequenzen, nicht nur zivil-, sondern auch strafrechtlich.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht