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Unsachliche vergleichende Werbung in Instagram-Story: LHR erwirkt einstweilige Verfügung

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Werbung auf Instagram
© pixelia97 – Adobe Stock

Social Media-Kanäle wie Facebook, Twitter oder Instgram werden seit geraumer Zeit kommerziell genutzt, indem auf Firmenprofilen Beiträge zu Werbezwecken eingestellt werden. Diese Beiträge unterliegen den gleichen wettbewerbsrechtlichen Bedingungen wie „reguläre“ Werbekampagnen in den klassischen Medien. Das heißt, sie können auch unlauter sein.

Instagram-Account mit polemischer vergleichender Werbung

Ein besonders dreister Fall landete kürzlich vor dem LG Düsseldorf. Dabei ging es um Abgasanlagen für Kraftfahrzeuge. Eine Firma hatte auf ihrem Instagram-Account in einer so genannte “Instagram-Story” mit beschrifteten Fotos in polemischer Manier dazu aufgefordert, Abgasanlagen des von LHR vertretenen Unternehmens aus- und dafür die eigenen Bauteile einzubauen. Diese Veröffentlichung stellte nach Ansicht des Unternehmens eine unzulässige vergleichende Werbung dar (§ 6 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG). LHR mahnte die Firma im Auftrag des Unternehmens ab.

Abmahnung „gegenstandslos“?

Auf die Abmahnung reagierte die Firma noch dreister: Sie leugnete jede Verantwortung. Der Instagram-Account liege außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und das Bild sei dort ohnehin nicht zu finden. Die abgemahnte Firma betrachtete die Angelegenheit damit als erledigt.

LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige „24-Stunden-Story“

War sie aber nicht. Denn zum einen war das „Verschwinden“ des Bildes lediglich Ausdruck der Logik einer 24-Stunden-Story, zum andern stimmte die Behauptung nicht, der Kanal gehöre nicht der Firma. LHR beantragte also für das Unternehmen die Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Gebarens per einstweiliger Verfügung. Das LG Düsseldorf folgte dem Antrag in vollem Umfang, untersagte die kurzfristige Online-Werbung und belegte eine etwaige Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (LG Düsseldorf, Beschluss vom 11.5.2023, Az. 38 O 114/23, nicht rechtskräftig, in der Zustellung).

Und die Moral von der Geschicht?

Der Fall zeigt zweierlei: Zum einen, wie wichtig die Beweissicherung von Online-Beiträgen ist. Zum anderen und vor allem: Es kann sich durchaus lohnen, gegen unlautere Methoden der Konkurrenz vorzugehen. Der Weg des einstweiligen Verfügungsverfahrens bietet dabei die Möglichkeit einer raschen gerichtlichen Klärung der Angelegenheit.

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