LHR-Praxisfall – Angeblicher Rechtsmissbrauch: Das OLG Stuttgart korrigiert die erste Instanz
Die Auseinandersetzung um bösgläubige Markenanmeldungen folgt in der Praxis häufig einem wiederkehrenden Muster. Ist die materielle markenrechtliche Lage ungünstig, wird versucht, den Fokus des Verfahrens auf formale, prozessuale oder moralisch aufgeladene Argumente zu verlagern.
Über diese Strategie haben wir im LHR-Magazin bereits mehrfach berichtet – sowohl im Zusammenhang mit der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bösgläubigen Markenanmeldung als auch anhand der Entscheidung des OLG München.
- Der Mythos der bösgläubigen Markenanmeldung. Warum der BGH den Anwendungsbereich zu Recht eng hält
- LHR-Praxisfall: Der Mythos bösgläubige Markenanmeldung – entzaubert durch das OLG München
Die nun vorliegende Entscheidung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2026, Az. 2 U 120/25) fügt sich nahtlos in diese Linie ein und setzt zugleich einen deutlichen Akzent.
Fortsetzung einer bekannten Argumentationslinie
Im Kern ging es auch hier um eine klassische Markenverletzung: Nutzung eines mit einer prioritätsälteren Unionsmarke hochgradig ähnlichen Zeichens für identische Waren. Die Verwechslungsgefahr war – nüchtern betrachtet – offensichtlich.
Entsprechend verlagerte sich die Verteidigung frühzeitig weg von der materiellen Rechtslage hin zu flankierenden Einwänden: angeblich fehlende Dringlichkeit, eine konstruierte Wissenszurechnung innerhalb eines vermeintlichen Unternehmensgeflechts, rechtsmissbräuchliche Markenübertragungen – und schließlich der Vorwurf einer bösgläubigen Markenanmeldung.
Es kam zu Kontaktaufnahmen des gegnerischen Prozessbevollmächtigten mit unserer Kanzlei, in denen – sinngemäß – angedeutet wurde, der Ruf unserer Kanzlei könne Schaden nehmen, wenn wir unsere Mandantin weiter unterstützten. Auch ansonsten war der Ton lautstark und aggressiv bis hin zu einer gezielten körperliche Annäherung und die Anfertigung eines Fotos, das später in den Gerichtsakten auftauchte.
Später setzte sich diese Strategie in sozialen Medien fort. Unter Verwendung eines nur scheinbar anonymisierten Beschlusses wurde der Fall ausführlich dargestellt; unsere Mandantin und unsere Kanzlei waren eindeutig zu erkennen. Die dort geäußerten Missbrauchsvorwürfe waren inhaltlich identisch mit denen aus dem Schriftsatzvortrag – ergänzt um zusätzliche rhetorische Zuspitzungen.
Diese „Argumente“ sind uns aus der Praxis nur allzu vertraut.
Erste Instanz: Eindruck statt Durchdringung
Das Landgericht Stuttgart hatte die zunächst ohne Anhörung erlassene einstweilige Verfügung nach einem ausgesprochen turbulenten Widerspruchsverfahren aufgehoben. Auffällig war dabei weniger die rechtliche Begründung als vielmehr der Eindruck, den das Auftreten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten hinterlassen hatte.
Die Verhandlung war von einer ungewöhnlich emotionalen Prozessführung geprägt. Der Vortrag zielte erkennbar darauf ab, Zweifel an der „Redlichkeit“ der Markeninhaberseite zu säen und das Verfahren als taktisch motiviertes Vorgehen darzustellen – flankiert von umfangreichen, teils spekulativen Behauptungen.
Dieser Stil mag in der ersten Instanz Eindruck gemacht haben. Rechtlich tragfähig war er jedoch nicht.
OLG Stuttgart: Rückkehr zur juristischen Substanz
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache in der Berufung erkennbar neu und vor allem sorgfältig durchdrungen. In bemerkenswerter Klarheit arbeitet der Senat die maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe heraus – und trennt diese sauber von bloßer Prozessrhetorik.
Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG wird ausdrücklich bestätigt. Versuche, diese über eine weitreichende Wissenszurechnung zwischen rechtlich selbständigen Gesellschaften zu unterlaufen, weist das Gericht entschieden zurück.
Allein vermutete personelle oder wirtschaftliche Verbindungen genügen nicht. Wissenszurechnung ist kein Instrument freier richterlicher Plausibilitätsannahmen, sondern folgt klaren dogmatischen Voraussetzungen.
Rechtsmissbrauch ist kein Ersatzargument
Ebenso deutlich äußert sich der Senat zum Einwand des Rechtsmissbrauchs. Dass Marken innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe übertragen werden, ist für sich genommen weder ungewöhnlich noch missbräuchlich. Entscheidend sind Motivlage und objektive Umstände – nicht der zeitliche Zusammenhang allein.
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des OLG zur bösgläubigen Markenanmeldung. Der Senat macht unmissverständlich klar, dass pauschale Vorwürfe, eidesstattliche Versicherungen ohne belastbaren Tatsachenkern und bloße Vermutungen keine Grundlage für einen solchen Einwand bilden.
Das Gericht weist zudem – mit spürbarer Distanz zur Argumentation der Gegenseite – darauf hin, dass die Bösgläubigkeit einer Unionsmarke systematisch im Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV zu klären ist und nicht beliebig in das Verletzungsverfahren „hineingezogen“ werden kann.
Emotionen ersetzen keine Beweisführung
Zwischen den Zeilen wird deutlich: Das OLG Stuttgart ließ sich weder von der Lautstärke noch von der Dramatisierung des Vortrags beeindrucken. Maßgeblich waren allein die nachprüfbaren Tatsachen und die rechtlichen Maßstäbe.
Damit korrigiert der Senat nicht nur die Entscheidung der ersten Instanz, sondern setzt auch ein wichtiges Signal für die Praxis: Emotionale Prozessführung kann Aufmerksamkeit erzeugen – sie ersetzt aber keine substantiierte Darlegung und keine saubere rechtliche Argumentation.
Praxisfazit
Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist eine konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung zur bösgläubigen Markenanmeldung. Sie zeigt zugleich, dass der Versuch, klare markenrechtliche Ansprüche über formale oder moralisch aufgeladene Argumente zu neutralisieren, spätestens in der zweiten Instanz an Grenzen stößt.
Für Markeninhaber ist das eine wichtige Bestätigung: Wer seine Marken sauber anmeldet, strukturiert überträgt und konsequent verteidigt, muss sich von lautstark vorgetragenen Missbrauchsvorwürfen nicht verunsichern lassen.
Deutliche Worte des Senats – und ein ernüchternder Befund für Rechteinhaber
Bemerkenswert ist dabei, mit welcher Klarheit der Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart die tragenden Erwägungen des Landgerichts korrigiert. Mehrfach stellt das OLG ausdrücklich fest, dass zentrale Annahmen der ersten Instanz weder im Sachvortrag der Verfügungsbeklagten eine Grundlage finden noch rechtlich haltbar sind. So fehle es insbesondere für die angenommene Wissenszurechnung an jeder tatsächlichen Stütze; sie „entbehrt jeder rechtlichen Grundlage“.
Auch der Gedanke, Markenübertragungen könnten allein wegen ihrer zeitlichen Nähe zur Antragstellung als missbräuchlich angesehen werden, wird vom Senat unmissverständlich zurückgewiesen. Eine tragfähige Begründung hierfür lasse sich weder dem Vortrag der Gegenseite noch den Umständen des Falls entnehmen. Gleiches gilt für den Vorwurf einer verzögerten Verfahrensführung: Die beanstandete Zustellungsverzögerung lag nach den Feststellungen des OLG eindeutig in der Sphäre des Gerichts selbst und gerade nicht in der Verantwortung der Markeninhaberin.
Schließlich stellt der Senat klar fest, dass sich eine bösgläubige Markenanmeldung der ursprünglichen Markeninhaberin nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Kriterien nicht feststellen lässt. Auch insoweit fehlte es an substanziellem Vortrag, geschweige denn an einer belastbaren Tatsachengrundlage.
Die Landgerichte sollten sich die klaren Worte zu Herzen nehmen
Diese deutlichen Hinweise lassen einen ernüchternden Eindruck zurück: Für Rechteinhaber entsteht hier leicht das Gefühl, dass sie zur Durchsetzung eigentlich klar bestehender Markenrechte erst den Umweg über mehrere Instanzen gehen müssen – mit erheblichem Zeit-, Kosten- und Ressourcenaufwand. Ein Aufwand, der durch eine sorgfältige, streng an Gesetz und Rechtsprechung orientierte erstinstanzliche Prüfung vermeidbar gewesen wäre.
Die Klarheit der Ausführungen des Senats zeigt zugleich, dass es sich nicht um Grenzfälle handelt, „bei denen man es so oder so sehen kann“, sondern um Fehlentscheidungen, die auf einer Überbetonung moralischer oder prozessualer Verdachtsmomente zulasten der rechtlichen Dogmatik beruhten.
Es bleibt zu hoffen, dass sowohl in München als auch in Stuttgart die ersten Instanzen diese Worte zum Anlass nehmen, künftige Fälle wieder konsequenter an den gesetzlichen Vorgaben und den gefestigten Maßstäben der Rechtsprechung auszurichten – und weniger an subjektiven Eindrücken oder außerrechtlichen Erwägungen.