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Grundsätzlich rechtens: Datenübermittlung an die SCHUFA

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Datenübermittlung SCHUFA
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Es kann nicht nur unangenehm sein, wenn die eigenen Finanzen von der SCHUFA durchleuchtet werden, es könnte auch ein datenschutzrechtliches Problem damit verbunden sein.

Die berühmt-berüchtigte SCHUFA-Klausel

Im Zentrum des Problems: die SCHUFA-Klausel, also die Erlaubnis für Vermieter oder Banken zur Einholung einer Bonitätsauskunft sowie die Information darüber, dass der jeweilige Vertragspartner (also etwa ein Telekommunikationsunternehmen oder eine Bank) ein Partner der SCHUFA ist und somit auch relevante Daten an die SCHUFA gemeldet hat. Dieser Klausel muss man in der Regel zustimmen, wenn man einen Handyvertrag abschließen oder ein Bankkonto eröffnen will.

Die SCHUFA-Klausel ist DSGVO-konform

Mit der Frage, ob die SCHUFA-Klausel der DSGVO entspricht, hat sich das OLG Naumburg befasst und ist zu dem Urteil gekommen, dass dies der Fall sei, wenn a) ein berechtigtes Interesse vorliegt und b) in der SCHUFA-Klausel auf eine Widerrufsmöglichkeit hingewiesen wird (OLG Naumburg, Beschluss vom 10.3.2021, Az.: 5 U 182/20).

Die entsprechenden strittigen Klauseln, so die Richter, erfüllten die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 DSGVO, sie seien „verständlich und so platziert, dass sie nicht übersehen werden können“. Zudem sei „von einer Freiwilligkeit der Einwilligung auszugehen“. Es fehle bei diesen jedoch an der nunmehr nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO erforderlichen „Belehrung über die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen“.

Berechtigtes Interesse versus Schutz personenbezogener Daten

Ein berechtigtes Interesse muss freilich vorliegen. Das habe die Bank, das Unternehmen oder der (künftige) Vermieter aber ohnehin, soweit dabei nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die „vernünftigen Erwartungen“ der Betroffenen gemeint sind, also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen, sofern diese nicht verstoßen gegen „Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern“. Es muss also abgewogen werden – und im vorliegenden Fall kam das OLG Naumburg zu dem Ergebnis, dass das Interesse an der SCHUFA-Auskunft überwiege und datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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