Rechtsanwälte LHR
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Was sind Schrankenvorschriften?
Die Schrankenvorschriften des Urheberrechts finden sich in den §§ 44a bis 63a UrhG. Sie beschränken die ausschließlichen Rechte des Urhebers. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bspw. in der Schule Bedürfnisse an der Nutzung bestimmter Werke bestehen.
So dürfen unter Umständen bestimmte Werke kopiert werden, ohne den Urheber vorher um Erlaubnis zu bitten. Doch muss der Urheber vergütet werden. Dies übernehmen zumeist die Verwertungsgesellschaften.
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