Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Eigener E-Mail-Verkehr als Auswertungsstoff für Google-Kontextwerbung

Ihr Ansprechpartner

Industriespionage

Das russische Nachrichtenportal rbc.ru berichtete kürzlich von einem interessanten Gerichtsverfahren, das ein aus Jekaterinburg stammender Jurist gegen das russische Tochterunternehmen des Google-Konzerns geführt habe.

Strafe fürs Mitlesen

Im Verfahren vor Moskauer Gerichten habe der Kläger in der zweiten Instanz erreichen können, dass es dem Unternehmen aufgegeben worden sei, das „Mitlesen“ des über den gmail-Account geführten Korrespondenz des Klägers zu unterlassen und an diesen eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 Rubel (ca. 690,00 Euro) zu zahlen.

Google hatte Adwords-Werbung auf E-Mail-Inhalt abgestimmt

Der Grund für die rechtliche Auseinandersetzung habe darin bestanden, dass der Kläger festgestellt habe, dass die im Rahmen seines E-Mail-Accounts eingeblendete AdWords-Werbung auf die Inhalte seines darüber geführten Nachrichtenwechsels abgestimmt gewesen sei. So habe er zum Beispiel einen Besuch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geplant und diesbezüglich einige E-Mails ausgetauscht, in welchen von der bevorstehenden Reise die Rede gewesen sei. Kurz darauf sei er darauf aufmerksam geworden, dass innerhalb seines Accounts Werbeanzeigen zu Visa-Beantragung und Hotelangebote für Straßburg eingeblendet werden.

Mitlesen stellt Persönlichkeistrechtsverletzung dar

Durch dieses Verhalten sah sich der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Auch liege ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis vor. Diese Auffassung habe nun offenbar auch das angerufene Gericht zweiten Instanz geteilt. Gleichzeitig habe es die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Tochterunternehmens bestätigt, welches in Russland wohl ähnliche Funktionen wie die Google Deutschland GmbH in der Bundesrepublik wahrnimmt. Den (auch für andere Großunternehmen üblichen) Einwand des Google-Konzerns, dass das verklagte Tochterunternehmen weder in Bezug auf den gmail-Account und noch im Zusammenhang mit den AdWords-Werbeanzeigen irgendwelche Leistungen erbringe und die in den USA ansässige Google Inc. daher die richtige Anspruchsgegnerin gewesen wäre, habe das Gericht nicht gelten lassen.

Da mit guten Gründen anzunehmen ist, dass Google nicht nur in russischer Sprache „mitliest“, stellt sich die naheliegende Frage, ob man derartigen Praktiken beispielsweise auch auf dem deutschen Boden Einhalt gebieten könnte. Denn der Umstand, dass man einen fremden Dienst zum Verfassen, Versenden und gegebenenfalls Archivieren der persönlichen Korrespondenz nutzt, gibt dem Anbieter dieses Dienstes für sich genommen noch lange kein Recht, auf den Inhalt dieser Korrespondenz nach eigenem Gutdünken zuzugreifen, ihn auszuwerten und zu beliebigen kommerziellen oder sonstigen nicht näher bekannten Zwecken zu nutzen.

Haftet Google auch in Deutschland?

Ein solches Recht ist insbesondere nicht aus dem Anspruch des Google-Konzerns auf allgegenwärtige Präsenz in unserem Alltagleben und auch nicht daraus herzuleiten, dass die benannten Dienste für die gmail-Account-Inhaber kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Selbst wenn – was anzunehmen ist – Google sich die betreffenden Berechtigungen innerhalb der einschlägigen Nutzungsbedingungen einräumen lässt, bedeutet auch dies noch nicht, dass die dortigen Klauseln tatsächlich rechtskonform sind und einer entsprechenden Inhaltskontrolle standhalten würden. Dies wäre vielmehr in jedem Einzelfall sorgfältig zu überprüfen.

Schließlich geben auch die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung die Hoffnung, dass diese Überprüfung vor deutschen Gerichten nach Maßgabe des in Deutschland gewährleisteten Schutzniveaus wird durchgeführt werden können und Google sich dieser Überprüfung genauso wenig durch Verweise auf die in den USA ansässige Muttergesellschaft wird entziehen können, wie dies im besagten Verfahren vor den Moskauer Gerichten der Fall war. Ein solches Verfahren, wie der Kollege aus Jekaterinburg es in Moskau betrieben hat, wäre damit unserer Einschätzung nach theoretisch auch in Deutschland möglich, aber zumindest derzeit noch wohl mit erheblichen Schwierigkeiten belastet. (pu)

(Bild: © Kara – Fotolia.com)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht