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OLG Hamm: Über die Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Müsliverpackung

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Nährwertangaben pro Portion auf Müsliverpackung
Photo by Natsuko D’Aprile on Unsplash

In einer Wettbewerbsstreitigkeit befasste sich das OLG Hamm mit der Frage, welche Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Müsliverpackung zu erscheinen haben. Dass ein Müsli-Hersteller nur den Energiewert einer Mischportion (Müsli + Milch) angab, missfiel einem Verbraucherverband. 

Knusper, knusper, knäuschen – wer knuspert an meinen Verpackungsangaben? Ein bekannter Knuspermüsli-Hersteller aus Bielefeld war ähnlich arglos wie Hänsel und Gretel, als ihm die Klage der Hexe (hier: des Bundesverbands der Verbraucherzentralen) zugestellt wurde. 

Nährwertangaben „pro Portion“ auf Vorderseite ausreichend?

Der Verband rügte, dass auf der Vorderseite der Müslipackung nur Informationen zum Energiewert einer zubereiteten Portion des Müslis (40g Müsli + 60ml Milch, 1,5% Fett, 208 kcal) zu finden waren. Auf der rechten Seite der Verpackung waren hingegen sowohl die Nährwertangaben samt Energiewert einer zubereiteten Portion (208 kcal) als auch bzgl. 100g des unzubereiteten Produkts (448 kcal) abgedruckt. 

In erster Instanz teilte das LG Bielefeld die Ansicht des Verbands, der in der jeweils unterschiedlichen Art der Deklaration einen Verstoß gegen die LMIV (Lebensmittel-Informationsverordnung) sah. Die LMIV regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Europäischen Union. 

Transparente Information über Zubereitung der „Portion“ notwendig

Die Berufung des Müsli-Herstellers vor dem OLG Hamm war hingegen erfolgreich und die Klage des Bundesverbands wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm vertritt die Ansicht, dass die zusätzliche Information auf der Vorderseite der Verpackung den Vorgaben der LMIV im vorliegenden Fall durchaus entspricht. Die zubereitete Portion besteht aus 40g Müsli unter Hinzugabe von 60ml Milch (1,5% Fett). Gemäß Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV  ist die Deklaration pro Portion des zubereiteten Lebensmittels durchaus zulässig, sofern die Angaben zur jeweiligen Zubereitungsweise ausreichend sind.

Zubereitet, lebensnah, wunderbar: die Milch macht’s! 

Eine lebensnahe Entscheidung. Dass die Nährwerttabelle auf der rechten Seite der Verpackung die gemäß Lebensmittelrecht zu deklarierenden Werte umfassend aufführt, ist richtig und wichtig.

Bei den Angaben auf der Vorderseite der Verpackung ist jedoch zu differenzieren. Diese sog. front-of-pack Kennzeichnung ist immer mal wieder Gegenstand des Streits (wie z.B. beim Nutri-Score). Den Herstellern wird Verschleierung vorgeworfen, wenn sie nicht sämtliche Angaben ähnlich streng aufführen wie in der Nährwerttabelle. Hier wird jedoch übersehen, dass diese Kennzeichnung den Verbraucher durch Vereinfachung in die Lage versetzen soll, richtige – also bewusste, möglichst gesunde – Kaufentscheidungen zu treffen. Dem Käufer die Werte einer bereits zubereiteten Portion Müsli samt Milch auf der Vorderseite der Verpackung zu „servieren“, ist durchaus in seinem Sinne.

Vereinfachend, da lebensnah, denn: die Wenigsten von uns essen ihr Müsli trocken oder mit Wasser verrührt… Und wer’s genau wissen will, dem steht es – ergänzend – frei, die Nährwerttabelle en detail zu studieren.

Details wird man der Urteilsbegründung entnehmen können, sobald sie vorliegt. 

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