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E-Zigaretten-Handel: Einstweilige Verfügung gegen Amazon wegen Untätigkeit nach Anzeige von Rechtsverstößen

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Haftung Amazon für nichtregistrierte Shopbetreiber
Photo by Finn Gross Maurer on Unsplash

Um unsere Jugend zu schützen, unterliegen Online-Shop-Betreiber, die mit bestimmten Waren – wie E-Zigaretten – handeln, gewissen Registrierungspflichten. Das gilt natürlich auch für die Betreiber von Amazon-Shops. Verkaufen Amazon-Shop-Betreiber hingegen E-Zigaretten oder deren Bestandteile ohne Registrierung bei zuständigen Behörden, haften diese und können von bspw. Mitbewerbern in Anspruch genommen werden.

Aber haftet auch Amazon für nicht registrierte Shop-Betreiber ihrer Plattform? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Frankfurt am Main auseinanderzusetzen.

Aller guten Dinge sind drei

Ein Verband, bestehend aus Herstellern und Händlern von elektronischen Zigaretten, stellte fest, dass zahlreiche Amazon-Shop-Betreiber unter Missachtung ihrer Registrierungspflicht gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG E-Zigaretten und entsprechendes Zubehör vertreiben. Um dieses Geschäftsgebaren möglichst effektiv zu unterbinden, informierte der Verband Amazon. Schließlich verschafft Amazon den Shop-Betreibern erst die Möglichkeit, unzulässigerweise E-Zigaretten und entsprechendes Zubehör in den Umlauf zu bringen.

Der Verband stellte Amazon anheim, zu intervenieren und das rechtswidrige Verhalten zu unterbinden – jedoch ohne Erfolg. Laut Amazon stelle das Schreiben des Verbands eine reine Verdachtsmitteilung dar. Amazon sah keine Veranlassung, das Verhalten der Shop-Betreiber zu unterbinden.

Der Verband ging mittels eines weiteren Schreibens auf die Bedenken Amazons ein, legte detailliert das Fehlen der Registrierungen dar und wies auf die Notwendigkeit der Unterbindung des Verhaltens der Shop-Betreiber hin. Amazon hingegen hielt an seinem Standpunkt fest.

Bekanntlich sind „aller guten Dinge drei“ und so wandte sich der Verband ein drittes Mal mit weiteren ergänzenden Informationen an Amazon. Auch dieses Mal entschied sich Amazon für die einfachere der zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen, nämlich für die weitere Duldung der agezeigten Rechtsverstöße. Damit sah sich der Verband gezwungen, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Amazon haftet für sein gefahrenerhöhendes Verhalten

Der Verband beantragte bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Amazon im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, es Händlern, die entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG nicht bei der zuständigen Behörde registriert sind, zu ermöglichen, über ihren Amazon-Shop elektronische Zigaretten oder deren Bestandteile zu vertreiben. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches wegen der besonderen Dringlichkeit zunähst einseitig geführt wurde, kam der vorsitzende Richter diesem Antrag durch Beschluss nach.

Dem Antragsteller – dem Verband – stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Anspruchsgegnerin – Amazon – aus § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 22 TabakerzG zu. Bei der Vorschrift des § 22 TabakerzG handele es sich um eine Marktverhaltensregel, da diese dem Schutz der menschlichen Gesundheit und dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern diene. Die mangelnde Registrierung der Amazon-Shop-Betreiber sei seitens des Verbandes glaubhaft gemacht worden.

Amazon sei zwar nicht verpflichtet, von sich aus jedes Angebot auf dessen Rechtskonformität zu untersuchen, jedoch sei der Plattformbetreiber im vorliegenden Fall auf die Rechtsverletzungen hingewiesen worden. Ein Eingreifen sei möglich und geboten gewesen. Demnach hafte Amazon auch für den Verstoß täterschaftlich wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht wegen gefahrenerhöhenden Verhaltens – so das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 02.01.2019, Az. 3-06 O 103/18).

Der Beschluss ist aufgrund der im Ausland zu bewirkenden Zustellung noch nicht wirksam und dementsprechend auch noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Hält man sich die Entstehungsgeschichte des § 22 TabakerzG vor Augen, ist die Entscheidung des Landgerichts nur folgerichtig. Schließlich begründet der Online-Handel mit E-Zigaretten die Gefahr, dass unter anderem auch Jugendliche Zugang zu E-Zigaretten oder deren Bestandteilen erhalten. Es ist gerade eine der wichtigsten Aufgaben der Registrierungsbehörden, zu überprüfen, ob der jeweilige Händler, der diese Produkte im Internet verkaufen möchte, ein entsprechendes Altersüberprüfungssystem bereithält.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich derjenige, der sich nicht registriert, weil er bspw. kein entsprechendes Altersüberprüfungssystem bereithält, einen nicht unerheblichen Mehraufwand ersaprt und damit einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft. Mitbewerber können in solchen Fällen die Mittel des Wettbewerbsrechts, wie Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzverlangen, nutzen, um einer solchen Verzerrung des Wettbewerbs entgegenzuwirken.

Des Weiteren steht derjenige, der Shop-Setreibern erst die Möglichkeit eröffnet, elektronische Zigaretten oder deren Bestandteile zu verkaufen, in der Pflicht, nach Kenntniserlangung von einem Gesetzesverstoß selbigen im Rahmen seines Möglichen zu unterbinden. Insbesondere dann, wenn er seitens Dritter nicht nur einmal, sondern mehrfach und detailreich auf den Gesetzesverstoß hingewiesen wird.

Update

Amazon setzte sich gegen die Entscheidung zur Wehr, musste jedoch in der ersten Instanz erneut eine Niederlage hinnehmen. Das in der Berufungsinstanz sodann angerufene OLG Frankfurt a.M. beschloss demgegenüber unter Hinweis auf die Besonderheiten des geltend gemachten Petitums und konkrete Umstände des Falles die Aufhebung der einstweilige Verfügung.

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