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Weiterer Erfolg von LHR gegen "Anlegerschutzkanzlei": 2. Einstweilige Verfügung wegen unlauterer Werbung

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megaphonBereits im Januar 2014 hatten wir über einen Fall berichtet, in denen eine „Anlegerschutzkanzlei“ mit zweifelhaften Methoden auf „Mandantenfang“ gegangen war. Siehe: LHR erwirkt Werbeverbot gegen „Anlegerschutzanwälte“ vor dem Landgericht Frankfurt

Im damaligen Streitfall hatten die Anwälte unserer Mandantin in einer Pressemitteilung Bilanzfälschung vorgeworfen, ohne dass es dazu irgendeinen Anhaltspunkt gab. Die Meldung erschöpfte sich freilich nicht in der bloßen Mitteilung dieser Information, sondern endete mit der Empfehlung an die Anleger, sich von einer spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen und dem Hinweis, dass man selbst bereit und in der Lage sei, eine “kostenfreie Ersteinschätzung” zu geben. Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Beschluss v. 12.11.2013, Az. 2-03 O 425/13) hatte die Werbung daraufhin gerichtlich verboten, die Antragsgegnerin umgehend eine Abschlusserklärung abgegeben und die Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert.

Bedauerlicherweise hatten die Rechtsverletzung zulasten unserer Mandantschaft damit aber noch nicht ihr Ende gefunden. Es kommt häufig vor, dass Rechtsverletzer das außergerichtliche Verlangen des Verletzten, die Störung abzustellen, nicht nur ignorieren und rechtswidrige Artikel weiterhin öffentlich zugänglich machen, sondern sogar die Abmahnung ihrerseits zu weiterer Werbung missbrauchen.

Abmahnung und einstweilige Verfügung wegen Werbung mit Abmahnung/einstweiliger Verfügung

So auch in diesem Fall. Die Kollegen hatten zwar den rechtsverletzenden Beitrag von der Internetseite gelöscht. Zu ihrem Erstaunen entdeckte unsere Mandantin dort jedoch stattdessen den Hinweis, dass man durch eine einstweilige Verfügung gezwungen worden sei, den Beitrag zu löschen. Dies bedaure man sehr und werde alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten nutzen, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Entgegen der prozessualen Erklärung, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt als endgültige Regelung anerkennen zu wollen,  präsentierten sich die Anlegerschutzanwälte ihrem Publikum somit auf ihrer Internetseite noch fast zwei Monate später als „kämpferische“ Anwaltskanzlei, obwohl sie bereits kurz nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die „Segel gestreckt“ hatten.

Auch diese weitere rechtswidrige Werbung zu ihren Lasten wollte sich unsere Mandantschaft selbstverständlich nicht gefallen lassen und beantragte nach erfolgloser weiterer Abmahnung eine weitere einstweilige Verfügung wegen unlauterer, da irreführender Werbung, die durch das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 14.2.2014, Az. 315 O 53/14) auch umgehend antragsgemäß erlassen wurde.

Die Kanzlei gab nach Zustellung der einstweiligen Verfügung konsequenterweise eine weitere verfahrensbeendende Erklärung, diesmal in Gestalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Die Geltendmachung von (weiteren) Schadensersatzansprüchen wird von LHR zurzeit vorbereitet und wird einem separaten Gerichtsverfahren vorbehalten bleiben.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Neben der Belastung durch eine rechtsverletzende Erstmitteilung, ist es für den Verletzten frustrierend, wenn skrupellose Geschäftsmacher diese gar nicht oder nur widerwillig beseitigen und die eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung zusätzlich zu weiterer Werbung missbrauchen. Auch mit Hinblick auf die Meinungsfreiheit muss sich der Verletzte das jedenfalls dann nicht gefallen lassen, wenn die darin enthaltenen Aussagen ihrerseits abermals unwahr und damit rechtswidrig sind.“

(la)

(Bild: © corund – Fotolia.com)

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