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VG Wort: Ausschüttungen an Herausgeber und Förderungsfonds Wissenschaft rechtswidrig

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VG Wort Ausschüttung
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Für so manchen Autor ist sie der Garant eines nicht zu verachtendes Zubrots: die „Verwertungsgesellschaft Wort“, kurz: VG Wort.

Darum wundert es nicht, dass es über die Höhe der jährlichen Ausschüttungen immer mal wieder Auseinandersetzungen gibt. Meist geht es um die Frage, welcher Text ausschüttungsberechtigt ist und welcher nicht (Knackpunkt: die Verbreitung des Buchs oder der Zeitschrift in Bibliotheken).

Ausschüttung an Herausgeber und Förderungsfonds willkürlich und unwirksam

Vor der 42. Zivilkammer des LG München klagte nun ein Autor gegen die VG Wort wegen Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft in den Jahren 2016 bis September 2019. Diese Ausschüttungen, die den Autorenanteil schmälerten, sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig erfolgt, weil sie zum einen nicht von der Satzung gedeckt und zum anderen nicht aufgrund tatsächlicher Berechtigungen erfolgten, also willkürlich und unwirksam sind (LG München, Beschluss v. 4.10.2021, Az.: 42 O 13841/19).

Ausschüttung an Autor zu Unrecht gemindert

Das heißt weiterhin: Die VG Wort hat die Ausschüttung an den Autor auf Grundlage seiner Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung zu Unrecht gemindert. Eine Satzungsänderung zugunsten der Herausgeber von Sammelwerken sei mangels schriftlicher Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen nie wirksam geworden. Ferner rügten die Münchner Richter den Verteilungsplan der VG Wort, aus dem sich nicht stringent ergebe, dass tatsächlich nur Berechtigte (Autoren als Urheber der Texte, Herausgeber als Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken) Zuwendungen erhielten.

Die Wissenschaft geht leer aus

Auch die Ausschüttung an den Förderungsfonds Wissenschaft, aus dem etwa Druckkostenzuschüsse für unveröffentlichte Forschungsarbeiten finanziert werden, erfolgte nicht wirksam. Einen Anspruch auf Zuwendungen seitens der VG Wort haben nur unmittelbar und originär berechtigte Urheber, eine pauschale Bezuschussung des Förderungsfonds aus den Mitteln, die für Ausschüttungen zur Verfügung stehen, ist nicht Teil der Aufgaben der VG Wort.

Der Autor auch – erstmal

Was bedeutet das nun für das Portemonnaie des Autors? Zunächst: gar nichts. Denn in dem Verfahren ging es erst einmal um den Auskunftsanspruch des geprellten Urhebers. Die VG Wort muss ihm mitteilen, welche Summe ihm vorenthalten wurde. Ob er diesen Betrag (oder einen Teilbetrag) tatsächlich noch nachträglich ausgeschüttet bekommt, müsste im Zuge der hier vorliegenden Stufenklage separat entschieden werden. Man darf also gespannt sein, ob der Autor die Sache „durchzieht“ und was es ihm schließlich einbringt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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