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Focus Markenrecht
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Verwechslungsgefahr ausgeschlossen – Lionel Messi und seine Marke

Marke Messi
Photo by Dmitry Tomashek on Unsplash

Man kann viele Dinge verwechseln.

Ich zum Beispiel habe neulich statt 29,98€ 2.998€ an einen eBay Kleinanzeigenverkäufer überwiesen und die Postbank war „leider nicht in der Lage“ diese Überweisung zu stornieren. Eine Kommastelle zu verwechseln kann leicht passieren.

Auch verwechseln viele Männer ihre Sekretärin mit der eigenen Ehefrau (hoppala) und sehr akute Verwechslungsgefahr besteht zwischen Katy Perrys Song „Dark Horse“ und „Joyful Noise“ aus unserem Artikel vom 27.04.2020.

Doch eine Sache kann man nicht verwechseln. Messi. Und da ist es auch egal womit. Messi verwechselt man nicht. Niemand jemals hat Messi verwechselt. Auch Christiane Ronaldo verwechselt man nicht (nicht mal mit seiner eigenen Büste) und ich persönlich würde auch Manuel Neuer nicht verwechseln. Aber vor allem verwechselt man nicht Messi. Das ist lächerlich. 

Messi gegen Massi 

Ganz anderer Meinung war der Sportartikelhersteller „Massi“. Nachdem Lionel Messi im Jahr 2011 das Bildzeichen mit seinem Namen als Marke eintragen ließ, horchte der Sportartikelhersteller auf. „Messi“ und „Massi“? Quasi kein Unterschied. Zumindest für den Endverbraucher von Sportartikeln, der mit Sicherheit noch nie was von Lionel Messi gehört hat. 

Das EUIPO gab dem Widerspruch statt – „Messi“ und „Massi“ klingt gleich, sieht gleich aus und ist in der gleichen Branche verwurzelt. Hier besteht auf jeden Fall Verwechslungsgefahr unter den Konsumenten. Das sah Messi (natürlich) anders und erhob Klage am EuG. 

Das EuG bestätigte, dass „Messi“ und „Massi“ sich durchaus ähneln, aber Lionel Messi durchaus so bekannt sei, dass man die Sportbekleidung von „Massi“ nicht mit dem Fußballspieler in Verbindung bringe oder gar verwechsle. 

Und jetzt wird’s wild.

Auch das EUIPO legt Beschwerde gegen Urteil ein 

Gegen diese Entscheidung des EuG legte nicht nur „Massi“ Einspruch ein, sondern auch das EUIPO. Die Bekanntheit von Lionel Messi spiele keine Rolle bei einer möglichen Verwechslungsgefahr – so das EUIPO. 

Ich schätze, „Massi“ war guter Dinge, wenn sogar das EUIPO selbst Beschwerde gegen das Urteil einlegt, doch das EuGH sah keinen Zweifel am Urteil des EuG. Gerade wenn es um Marken geht, spiele der Bekanntheitsgrad sehr wohl eine Rolle für die Verbraucher. Und naja. Messi ist nunmal Messi. Da besteht keine Verwechslungsgefahr.

Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Sie ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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