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Bruno Mars wegen Foto auf Facebook, Instagram und Twitter verklagt

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© Roman Samokhin – fotolia.com

Auch Prominente sind vor teuren Fehlern im Netz nicht gefeit.

Aktuell wird Bruno Mars wegen einer unerlaubten Verwendung eines Fotos auf Facebook, Instagram und Twitter eine Verletzung des Urheberrechts vorgeworfen.

Kalifornische Fotografin klagt gegen Bruno Mars in New York

In einer Klageschrift vom 20.11.2017 wird Bruno Mars neben seiner Plattenfirma Warner Music Inc. wegen der unerlaubten Nutzung eines Fotos in sozialen Medien in Anspruch genommen. Gegen den US-Sänger klagt die in Kalifornien ansässige Fotografin Catherine McGann vor dem United States District Court, Southern District of New York.

Dass die unerlaubte Verwendung fremder Fotos rechtswidrig ist und zu unangenehmen Konsequenzen führen kann, ist nichts Neues und dürfte mittlerweile landläufig bekannt sein.

Der Star hatte  das streitgegenständliche Foto unter anderem auf Facebook, Instagram und Twitter gepostetet und damit auf Facebook mehr auf als 235.000 Likes, auf Instagram mehr als 1,2 Millionen Likes und auf Twitter ca. 63.000 Likes und ca. 15.000 Retweets erhalten. Bis hierhin ein zwar umfangreicher, aber ansonsten doch gewöhnlicher „Bilderklau„.

Der Fall „Bruno Mars“ hat jedoch zwei interessante Aspekte, die nicht alltäglich sind.

Bruno Mars ist auf dem Foto selbst abgebildet

Eine Besonderheit besteht zum einen darin, dass das streitgegenständliche Lichtbild zwar von der Fotografin McGann geschossen wurde,  jedoch Bruno Mars höchst selbst zeigt, wie er als Kind auf der Bühne Elvis imitiert. Offenbar hatte Bruno Mars (oder seine Agentur) gedacht, dass die Verwendung eines Fotos, auf dem er selbst abgebildet ist, vom Urheber nicht untersagt werden kann.

Hier unterlag er aber einem Irrtum. Es wird auch in Deutschland häufig übersehen, dass an Fotografien, auf denen Personen zu sehen sind, regelmäßig mehrere Rechtssubjekte, nämlich sowohl der Fotograf als auch der Abgebildete, Rechte haben können. In diesem Fall vereinen sich sowohl Urheberrecht als auch Persönlichkeitsrecht in einem Lichtbild. Nur bei „Selfies“, bei denen Urheber und abgelichtete Person zusammenfallen, ist das anders.

Das US-Recht sieht pauschalen Schadensersatz bis zu 150.000 USD vor

Die zweite Besonderheit besteht in der Höhe des drohenden Schadensersatzes. Obgleich die gegenständliche Klage gegen Herrn Mars (bürgerlicher Name übrigens Peter Gene Hernandez) bisher nur den Ersatz des tatsächlichen durch die unerlaubte Fotoverwendung entstandenen Schaden geltend macht, könnte die Fotografin gem. 17 U.S. Code § 504 einen gesetzlichen, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von zwischen 750 bis zu 30.000 USD pro Verwendung fordern. Statutory damages gibt es gem. 17 U.S. Code § 412 allerdings nur wenn und sobald das Werk beim US Copyright Office eingetragen wurde. Ausweislich der Klageschrift hat McGann das getan. Könnte sie nachweisen, dass die Rechtsverletzung „willful“, also absichtlich war, stünde ihr sogar ein Schadenersatz von bis zu 150.000 USD pro Verletzung zu.

Die Situation in Deutschland

In Deutschland fallen die Beträge in der Regel niedriger aus, können sich Einzelfall jedoch beträchtliche Beträge summieren.

Einen umfassenden Überblick über die in Deutschland geltende Rechtslage erhalten Sie im folgenden LHR-Magazinbeitrag unseres Kollegen Evgeny Pustovalov.

Einen Strafschadensersatz kennt das deutsche Recht streng genommen nicht. Dass dieser aber auch in Europa nicht völlig fernliegt, darauf hatten wir in Bezug auf die in Deutschland üblichen Verdopplung des Lizenzschadensersatzes bei Nichtnennung des Urhebers bereits im Januar 2017 hingewiesen.

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