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LG Köln: Schadensersatzanspruch bei unwirksamer Abmahnung wegen Foto-Nutzung

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Schadensersatz Fotos bei unwirksamer Abmahnung
vectorfusionart – stock.adobe.com

Nach § 97 a Abs. 2 UrhG muss die Abmahnung im Urheberrecht bestimmte Vorgaben erfüllen. Sind die Vorgaben, wie beispielsweise die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung oder der Name des Verletzten nicht erfüllt, ist die urheberrechtliche Abmahnung unwirksam.

Dann kann sie keine Kostenfolge zum Nachteil des Verletzers auslösen und umgekehrt sogar den Berechtigten verpflichten, dem Rechtsverletzter Kosten zu erstatten.

Nutzung eines Fotos

Der Kläger wurde durch den Beklagten, einen Fotografen, abgemahnt. Ihm wurde vorgeworfen, unerlaubt ein Foto auf seiner Webseite benutzt zu haben.

In der anwaltlichen Abmahnung forderte er Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren. Er verwies dabei auf seine Tätigkeit als Fotograf und zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf die Preisliste auf seiner Homepage. Allerdings fehlte in dem Schreiben unter anderem die Anschrift des Fotografen und das Bild, um welches es sich handelte. Daher stufte der Kläger die ausgesprochene Abmahnung als unwirksam ein und verlangte Schadensersatz vom Beklagten.

Mindestanforderungen der urheberrechtlichen Abmahnung

In den letzten Jahren häufen sich urheberrechtliche Abmahnungen, insbesondere im Bereich der Bildrechtsverletzung beziehungsweise des Fotorechts in Fällen, bei denen ohne die Zustimmung des Fotografen oder des Inhabers der ausschließlichen Nutzungslizenz Fotos auf einer Homepage oder sonstige Webseiten genutzt werden. Die Folge sind dann Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers.

Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Abmahnung im Urheberrecht gem. § 97a Abs. 2 des Urhebergesetzes (UrhG) relativ streng geregelt. Aus diesem Grund entschied das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 20.05.2021, Az. 14 O 167/20), die Abmahnung des Beklagten sei unwirksam. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG gegen den Kläger bei Bilderklau im Internet, wenn die Abmahnung entgegen § 97a Abs. 2 UrhG keine Wiedergabe des gerügten Bildes enthalte. Dadurch, dass die Abmahnung weder eine Ablichtung, noch eine sonstige eindeutige Konkretisierung des streitgegenständlichen Lichtbilds enthalte und somit die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet sei, müsse von der Unwirksamkeit ausgegangen werden, so die Richter.

Schadensersatzanspruch hängt von Wirksamkeit der Abmahnung ab

Aus den oben genannten Gründen bejahte das Gericht auch einen Anspruch aus § 97a Abs. 4 UrhG. Danach kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Insoweit besteht für den Abmahner also immer ein Kostenrisiko, wenn er eine urheberrechtliche Abmahnung nicht ausreichend vorbereitet.

Hinreichende Konkretisierung erforderlich

Festzuhalten ist: Wer eine urheberrechtliche Abmahnung ausspricht, muss die Pflichtangaben des § 97a Abs. 2 UrhG beachten. Obwohl die Vorgaben teilweise unscharf sind, droht bei Verstößen die Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung.

Dass die begangene Rechtsverletzung genau bezeichnet werden muss, leuchtet einem wohl ein. Denn einerseits kann der Abgemahnte nur so erkennen, was ihm konkret vorgeworfen wird und er gegebenenfalls zu unterlassen hat. Andererseits ist dies erforderlich, um überhaupt erst die Berechtigung der Abmahnung prüfen zu können.

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