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LHR erstreitet Schadensersatz wegen Prozessbetrugs durch falsche Versicherung an Eides statt

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LHR konnte einem Kläger in einem urheberrechtlichen Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf in einem Betrugsfall zu seinem Recht verhelfen (LG Düsseldorf, Urteil v. 27.01.2021, Az. 12 O 254/20, nicht rechtskräftig).

Das Gericht gab der Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins statt. Auch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.453,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gewährten die Richter.

Besonders erfreulich: Durch den Schadensersatzanspruch werden unserem Mandanten die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erstattet, die ihm durch den Prozessbetrug der Beklagten entstanden waren.

Urheberrechtsstreit über Produktfotos

Inhaltlich lag dem Verfahren ein urheberrechtlicher Rechtsstreit über Produktfotos zu Grunde. Der Kläger fertigte Bilder von einem Motorradsitzbezug an und überarbeitete diese mit einer Grafik-Software. Anschließend veröffentlichte er sie im Online-Shop seines Unternehmens.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für Motorräder. Spätestens im April 2015 veröffentlichte sie dort 5 Lichtbilder. Nach Ansicht des Klägers handelte es sich dabei um Bearbeitungen seines Bildmaterials. Aus diesem Grund mahnte er die Beklagte ab.

In der Folge kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien. Die Beklagte verpflichtete sich, es zu unterlassen, die 5 Lichtbilder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen. Zugleich gab sie ein sog. Vertragsstrafeversprechen ab. Dadurch verpflichtete sie sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Ihre Höhe sollte der Kläger nach billigem Ermessen bestimmen, das vom Gericht überprüft werden kann.

Spätestens im September 2015 veröffentlichte die Beklagte erneut 5 Lichtbilder. Der Kläger machte geltend, dass es sich um geringfügige Bearbeitungen der bereits durch die Beklagten veröffentlichten Bilder handelte. In der Folge forderte er die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 €. Die Beklagte wies die Forderung zurück. Es handle sich nicht um Bearbeitungen der Fotografien des Klägers, sondern um solche, die von der eigenen Hausfotografin angefertigt und bearbeitet worden seien.

Einstweiliges Verfügungsverfahren

Vor dem Landgericht Wuppertal stellte der Kläger daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Beklagte wiederholte ihren vorgerichtlichen Vortrag und gab zum Beweis eidesstattliche Versicherungen ab. Mangels ordentlicher Beweisaufnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren konnte der Kläger nicht glaubhaft machen, das sich um Lichtbilder handelte, die unter die Unterlassungsvereinbarung fallen.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung vor dem LG Düsseldorf ein. Dieses erklärte das Verfahren nach Abgabe eines weiteren Vertragsstrafeversprechens übereinstimmend für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger mit derselben Begründung der Vorinstanz aufgelegt.

Hauptsacheverfahren vor dem LG Düsseldorf

Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe

Im Hauptsacheverfahren kam durch ein Gutachten eines Sachverständigen ans Licht, dass es sich bei den Lichtbildern von (spätestens) September 2015 um geringfügig bearbeitete – insbesondere gespiegelte –Varianten der Bilder von (spätestens) April 2015 handelte. Da die Unterlassungsvereinbarung auch gleichartige Verletzungsformen erfasst, hat die Beklagte gegen ihre übernommene Verpflichtung verstoßen, die Bilder von April nicht zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Damit hatte der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verstragstrafe, deren Höhe (5.500 €) das Gericht für angemessen hielt.

und Schadensersatz

Auch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.453, 31 € sprach das Gericht zu. Dieser folgte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs.1 StGB i.V. m. § 31 BGB analog. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte durch seinen Sachvortrag und seine falsche eidesstaatliche Versicherung vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 BGB) verwirklicht. Dies erfolgte auch in rechtswidriger Bereicherungsabsicht. Der Schaden setzte sich aus den Rechtsanwaltskosten der Parteien und den Gerichtskosten zusammen, die ohne den Prozessbetrug die Beklagte hätte tragen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers schied aus. Dieser durfte wegen § 138 ZPO erwarten, dass sich die Beklagte wahrheitsgemäß auf den Prozess einlässt. Das Verhalten des Geschäftsführers muss sich die Beklagte nach § 31 BGB analog zurechnen lassen.

Einzig einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die dem Kläger durch ein nicht erfolgreiches Betreiben eines Strafverfahrens gegen die Beklagte entstanden sind, verwehrte das Gericht.

Fazit

Der Fall zeigt, dass es sich lohnt für seine Rechte zu kämpfen. Trotz des zunächst verlorenen Eilverfahrens konnten wir alle Ansprüche unseres Mandanten aus der Abmahnung durchsetzen. Auch die Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten muss nicht mehr der Kläger, sondern – infolge ihres Prozessbetrugs – die Beklagte tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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