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LG Köln: Cloudflare haftet mit

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Cloudflare Urheberrechtsverletzung
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Cloudflare ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das ein Content Delivery Network, Internetsicherheitsdienste und verteilte Domain Name Server (DNS)-Dienste bereitstellt, die sich zwischen dem Besucher einer website und dem Hosting-Anbieter des Cloudflare-Benutzers befinden.

Damit fungiert der Dienst als eine Art Brücke zwischen Sender rund Empfänger, die auch dann noch trägt, wenn der Sender gestört ist, weil sie die Daten selbst gespeichert hat und weiterhin bereit hält.

Cloudflare inhaltlich mitverantwortlich

Mit diesem Dienst ist Cloudflare auch inhaltlich dafür mitverantwortlich, was der Empfänger (der website-Besucher) vom Sender (dem Daten-Lieferanten) zu sehen, zu lesen und zu hören bekommt. Das bedeutet: Sind Inhalte rechtswidrig, fällt das auch auf Cloudflare zurück. Konkret bedeutet das: Der Internetdienstleister Cloudflare haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn diese einzelne Leistungen (CDN, DNS-Resolver) von Cloudflare verwenden, wenn er von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis hat. Das hat das LG Köln entschieden (LG Köln, Urteil v. 30.1.2020, Az.: 14 O 171/19).

In dem Fall ging es um die Plattform DDL Music. Dort standen zahlreiche urheberrechtswidrige Inhalte zu Abruf bereit, u.a. auch ein Musikstück, an dem die Klägerin die Rechte hatte. DDL Music nutzte dabei die verschiedene Leistungen von Cloudflare, u.a. den Betrieb eines Nameservers, eines Content-Delivery-Networks (CDN) sowie von DNS-Servern (DNS-Resolver). Die Klägerin informiert Cloudflare über die Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite von DDL Music und verlangte die Abschaltung ihrer Dienste. Das Unternehmen kam dieser Aufforderung aber nicht nach, sondern verwies die Klägerin auf den Host-Provider bzw. Webseiten-Betreiber.

Ab Kenntnisnahme in Störerhaftung

Das LG Köln stellte dazu fest: So einfach kann sich der Brücken-Dienst nicht aus der Affäre ziehen. Es verurteilte Cloudflare zur Unterlassung, da die Firma ab Kenntnis als Störer eine Mitverantwortlichkeit habe. Durch die Bereitstellung ihrer Dienste und die Präsentation der Inhalte hafte auch sie, wenn diese rechtswidrig sind, hier: gegen Urheberrechtsnormen verstoßen. Spätestens ab Kenntnis hätte Cloudflare daher reagieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Fall der Störerhaftung vor.

Die Entscheidung des LG Köln ist aber noch nicht rechtskräftig, Cloudflare kann in die Berufung gehen. Ob sich das lohnt, ist fraglich, denn mit ihrer an sich sehr schönen Dienstleistung einer fortgesetzten Bereitstellung von Inhalten bei Ausfall der website gewinnt das Angebot des Unternehmens auch inhaltlich eine gewisse Eigenständigkeit und wird damit für einschlägige Rechtswidrigkeiten wie etwa Urheberrechtsverletzungen relevant. Mehr Service heißt in diesem Fall auch mehr Mitwirkung an möglichem Missbrauch und damit letztlich – mehr Verantwortung.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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