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Unberechtigter Dispute-Eintrag ist Rechtsverstoß

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Dispute-Eintrag Rechtsverstoß
Egor – stock.adobe.com

Wer sich durch eine Domain in seinen Rechten verletzt fühlt, kann sich dagegen wehren.

Gegner eines solchen Verfahrens ist der Domaininhaber, doch die DENIC, die deutsche Registrierungsstelle für Domains, bei der in Sachen Domainnamenvergabe alle Fäden zusammenlaufen, kann denjenigen, der einen Anspruch erhebt, durch einen Dispute-Eintrag unterstützen.

Dieser soll helfen, den Freigabeanspruch erfolgreich zu verfolgen und durchzusetzen. Soweit die Sachlage aus Sicht dessen, der den Anspruch erhebt.

Der Dispute-Eintrag – und seine Folgen für den derzeitigen Domaininhaber

Der Dispute-Eintrag hat dabei für den derzeitigen Inhaber der Domain die unmittelbare Wirkung, dass die Domain zwar von ihm weiter unverändert genutzt werden, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden kann. Zudem wird der Inhaber des Dispute-Eintrags neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht wird, der Eintrag wirkt also wie eine Vormerkung. Ein Dispute-Eintrag ist also für den derzeitigen Inhaber eine erhebliche Verfügungseinschränkung.

Keine Rechte an der Domain: Pflicht zur Löschung des Dispute-Eintrags

So wundert es nicht, dass ein unberechtigter Dispute-Eintrag die Rechte des Inhaber verletzt, wie nun das OLG Braunschweig feststellte (OLG Braunschweig, Urteil v. 25.3.2021 – Az.: 2 U 35/20). Eine Person mit gleichem Namen wie die von ihr beanspruchte Domain hat nicht nur keine Rechte an dieser Domain (das hatte bereits die Vorinstanz, das LG Braunschweig, entschieden), sondern sie muss auch den von ihr veranlassten Dispute-Eintrag wieder löschen lassen, weil dieser die zu Unrecht in Anspruch genommene Domaininhaberin in ihren Rechten verletzt.

Registrierungspriorität durch Vormerkung unberechtigt

Es bestehe, so das OLG Braunschweig, „kein Grund, weiterhin Inhaberverfügungen der Klägerin zu sperren“. Und auch bislang unbeteiligte Dritte würden möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Die Richter sahen jedenfalls keinen „sachlichen Grund, eine Registrierungspriorität des Beklagten gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen zu sichern, denen unter Umständen – anders als dem Beklagten – ein Freigabeanspruch gegen die Klägerin zusteht“.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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