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Xaxier Naidoo darf nicht als Antisemit bezeichnet werden

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Xaxier Naidoo Antisemit
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 Xavier Naidoo darf nicht als Antisemit bezeichnet werden, wie das LG Regensburg am 17.07.2018 verkündete. Die Referentin einer Stiftung, welche sich gegen Antisemitismus einsetzt, bezeichnete den Sänger als Antisemiten. Das Gericht sah diese Behauptung als nicht erwiesen an und gab der Klage auf Unterlassung statt.

Der Künstler ist umstritten

Der Sänger der Band „Söhne Mannheims“ ist in der Öffentlichkeit teils sehr umstritten. Er ist bereits in Verbindung mit den sog. Reichbürgern in Erscheinung getreten, was einen Sturm der Entrüstung ausgelöst hatte. Seine Nominierung zur Vertretung Deutschlands beim Eurovision Song Contest 2016 lehnte der Sänger nach massiver öffentlicher Kritik ab.

Eine Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung, welche sich unter anderem gegen Antisemitismus stark macht, bezeichnete den Künstler Xavier Naidoo öffentlich als Antisemiten:

„Er ist Antisemit, das ist strukturell nachweisbar.“

Als Antisemitismus wird eine mit Nationalismus, Sozialdarwinismus, Verschwörungstheorie und Rassismus begründete Judenfeindlichkeit bezeichnet, die seit etwa 1800 in Europa auftritt.  Verständlich daher, dass sich Xavier Naidoo diese Äusserung nicht gefallen lassen wollte und schließlich aus gerichtlich dagegen vorging.

Antisemitische Gesinnung nicht nachgewiesen

Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung als Antisemit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreife. Auch der Schutz der Kunstfreiheit, auf die sich der Musiker berufen könne, sei dabei im Blick zu behalten.

Xavier Naidoo legte dar, dass er sich aktiv gegen Rassismus einsetze. Darüber hinaus trage sein eigener Sohn einen hebräischen Namen, woraus sich ableiten lasse, dass ihm eine rassistische Gesinnung fernliege.

Die Beklagte hatte Naidoo vorgeworfen, dass dieser in Liedtexten antisemitische Codes und Chiffren verwende, was die antisemitische Haltung des Künstlers beweise. Dass solche versteckten Aussagen in seinen Songs enthalten sein sollen, bestritt Naidoo vehement.

Der Vorwurf, Antisemit zu sein, sei in Deutschland ein sehr schwerer. Da seine Distanzierung von den Vorwürfen glaubhaft sei, habe die Beklagte diesen zu unterlassen.

Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Beklagten

Zwar könne sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Aussage auf Meinungsfreiheit berufen, jedoch müsse eine Abwägung im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht Naidoos erfolgen. Der Schutz der Persönlichkeit und damit auch des Rufs des Sängers wiege im Ergebnis schwerer, so die Richterin.

Den Beweis, dass Xavier Naidoo Antisemit sei, habe die Beklagte nicht entsprechend erbringen können, so die Richterin. Diese Aussage deutet in die Richtung, dass das Gericht die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten gesehen hat.

Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der gegen die unwahren Behauptungen gerichtlich vorgeht. Insofern wäre im vorliegenden Fall Xavier Naidoo in der Pflicht gewesen, zu beweisen, dass er kein Antisemit ist.

Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn angenommen wird, dass der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn die aufgestellten Behauptungen dazu geeignet sind, den Betroffenen verächtlich zu machen oder die Aussagen den Adressaten in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können.

Den Beweis der Wahrheit der Aussage muss in diesem Fall grundsätzlich der sich Äußernde erbringen. In Streitigkeiten im Äußerungsrecht lässt sich in vielen Fällen nicht genau bestimmen, ob eine Behauptung der Wahrheit entspricht oder nicht. Dieses Risiko hat der Äußernde zu tragen. Ihm wird es nämlich aufgetragen, die ehrbeeinträchtigenden Behauptungen mit hinreichenden Beweisen zu untermauern.

Fazit

Grundsätzlich trägt derjenige im Prozess die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf die für ihn günstigen Umstände beruft. Ist der Gegenstand der Klage auf Unterlassung jedoch eine ehrverletzende Behauptung im Sinne des § 186 StGB, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers um. Somit hat der Äußernde die schwere Aufgabe, seine Aussagen entsprechend zu belegen, was in der Praxis schwierig ist.

Abzuwarten bleibt, ob das LG Regensburg tatsächlich den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt angesehen hat – die Pressemitteilung deutet zumindest stark darauf hin. Sobald der Volltext der Entscheidung vorliegt, werden wir uns mit dessen Beleuchtung zurückmelden.

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