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Vergewaltigungsvorwurf: Kein Unterlassungsanspruch gegen BILD-Zeitung

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Die „Bild“-Zeitung berichtete 2015 über einen Fall, der für großes Aufsehen sorgte. Der ehemalige Partner der Kanzlei Linklaters zwang im Jahr 2014 anlässlich einer Oktoberfestfeier im Außenbereich eines Lokals eine studentische Mitarbeiterin zum Sex. 

Die Veröffentlichung des „Bild“-Artikels sei zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. Dennoch habe der Anwalt keinen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch gegen die „Bild“-Zeitung, da sich die Berichterstattung mit der rechtskräftigen Verurteilung im Nachhinein legalisiert hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2019 (BGH, Urt. v. 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18). Dabei präzisierte der BGH die wesentlichen Anforderungen an eine nachträgliche Kontrolle strafverfahrensbegleitender Berichterstattung.

Sachverhalt

Auf einer Oktoberfestfeier der Anwaltskanzlei Linklaters hatte einer der Partner eine studentische Mitarbeiterin im Außenbereich des Lokals bedrängt und anschließend vergewaltigt. Am 9. Februar 2018 wurde er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Anfang des Jahres 2019 ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Am 22. Februar 2015 kurz nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens veröffentlichte die „Bild“-Zeitung einen Artikel unter der Überschrift „Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt“.  Neben genauen Details des Vorgangs veröffentlichte die Zeitung ein unzureichend anonymisiertes Bild des Täters nebst abgekürzter Erwähnung seines Namens, Altersangabe und Angaben zu seiner familiären Situation. Der inzwischen rechtskräftig verurteilte Täter war also identifizierbar.

Am 23. Februar 2015 wurde unter www.bild.de ebenfalls einen Artikel unter der Überschrift „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Star-Anwalt“ veröffentlicht, in welchem das gleiche Foto des Klägers gezeigt wurde. Unter der Kopfzeile, dass „er […] eine Jura-Studentin vergewaltigt haben“ sollte, folgte eine kurze wertende Beschreibung der Kanzlei L. und ihrer Partner. Schließlich wurde angekündigt, dass man „mit BILDplus“, wohin ein Link weiterleitete, lesen könne, „wie Top-Jurist T[…] E. (43) eine Mitarbeiterin … vergewaltigt haben soll, warum ihn ein Ex-Kollege anzeigte und was die Kanzlei zu den Vorwürfen sagte“.

Der klagende Anwalt wendete sich gegen diese Wort- und Bildberichterstattungen und forderte von den Beklagten wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattungen Unterlassung, Auskunft sowie Ersatz des materiellen Schadens und Zahlung einer Geldentschädigung.

Die Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung

Der BGH hat nun in seinem Urteil wesentliche Grundsätze der Verdachtsberichterstattung präzisiert.  Bei der sogenannten Verdachtsberichterstattung handelt es sich grundsätzlich um strafverfahrensbegleitende identifizierende Berichte in Bezug auf Tatverdächtige, während sie noch den Schutz der Unschuldsvermutung genießen. Für den Betroffenen besteht hierbei die besondere Gefahr darin, dass die durch die Verdachtsberichterstattung verursachte Prangerwirkung mitunter existenzvernichtend sein kann. Der BGH hat deshalb besondere Voraussetzungen entwickelt, unter denen die Verdachtsberichterstattung zulässig ist.

„Danach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB).„

Zu beachten sind dabei im Wesentlichen die folgenden Punkte:

  • Es muss ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen.
  • Der Betroffene darf nicht vorverurteilt werden.
  • Es muss ein gewisser Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen.
  • Es muss eine erhöhte journalistische Sorgfaltspflicht bei der Recherche eingehalten werden.
  • Der Betroffene muss eine Möglichkeit zur Stellungnahme haben.

Wurden diese Grundsätze eingehalten, verdiene das Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über Straftaten grundsätzlich den Vorrang gegenüber der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters, so der BGH.

Die Verdachtsberichterstattung: Ein Überblick mit 5 Tipps für Blogger & Journalisten

Immer wieder bearbeiten wir Fälle unberechtigter Verdachtsberichterstattung. Was versteht man unter Verdachtsberichterstattung? Worauf müssen Blogger und Journalisten achten? Was für Folgen kann eine zulässige bzw. unzulässige Verdachtsberichterstattung haben?

Hier mehr zum Thema Verdachtsberichterstattung lesen.

Identifizierende Berichterstattung rückblickend rechtswidrig

Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen dahingehend, dass der „Bild“-Artikel zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sei. Es habe zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an einer identifizierenden Berichterstattung bestanden, denn vor der rechtskräftigen Verurteilung habe noch die Unschuldsvermutung gegolten. (vgl. LG München I, Urteil v. 15.02.2017, Az.  9 O 8402/15;  OLG München, Urteil v. 09.01.2018, Az. 18 U 778/17). Die Unterlassungsklage des Klägers im Hinblick auf das „Ob“ der Vergewaltigung wäre zu dem damaligen Zeitpunkt noch begründet gewesen, so der BGH.

Rechtswidrigkeit entfällt mit rechtskräftiger Verurteilung

Nach Auffassung des BGH habe der Kläger dennoch keinen auf die Zukunft gerichteten Anspruch mehr gegen die „Bild“-Zeitung. Vielmehr habe sich die Berichterstattung durch das rechtskräftige Urteil im Nachhinein legalisiert.

Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründe zwar in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit einen Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung. Hierzu schreibt der BGH:

„Diese Vermutung fällt indes weg, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (…)“

Vergewaltigungsvorwurf

Spätestens seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils habe sich durch das rechtskräftige Strafurteil bestätigt, dass er tatsächlich die Frau vergewaltigt hatte. Insofern gelte im Hinblick auf die Zukunft bezüglich des „Ob“ der Vergewaltigung laut BGH keine Unschuldsvermutung mehr für den klagenden Anwalt. Da die Vermutungen sich letztlich als wahr bestätigt haben, überwiege inzwischen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Berichterstattung der „Bild“-Zeitung sei deshalb als zulässig zu beurteilen, sodass nun die Wiederholungsgefahr fehle.

Das Gleiche gelte für die Veröffentlichung des Fotos des Klägers, da er mittlerweile durch die Geschehnisse und die rechtskräftige Verurteilung dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen sei.

Beschreibung des Tathergangs

Da die Beschreibung des Tathergangs nicht in den Zivilprozess eingebracht worden, sondern nur Gegenstand des Strafprozesses gewesen sei, sei der Wahrheitsgehalt der Äußerungen bezüglich des „Wie“ der Vergewaltigung in diesem Rechtsstreit ungeklärt geblieben. Es finden deshalb insoweit laut dem BGH trotz der rechtskräftigen Verurteilung des Anwalts die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung.

Diese Grundsätze hätten die Journalisten der „Bild“-Zeitung jedoch eingehalten, so der BGH. Es hätte insbesondere den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für die in der Strafanzeige geschilderten Details zum Tathergang gegeben. Zudem handele es sich bei der Beschreibung des Tatblaufs um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei.  Schliesslich verbiete sich im Hinblick auf die Pressefreiheit eine Prüfung, ob es der Beschreibung der Details der Vergewaltigung bedurfte

Ersatz- und Entschädigungsansprüche

Über die geltend gemachten Ersatz- und Entschädigungsansprüche wird erst im folgenden Verfahrensabschnitt durch Schlussurteil zu entscheiden sein. Der BGH äusßerte jedoch Zweifel daran, ob dem verurteilten Kläger der Geldentschädigungsanspruch wirklich zusteht. Denn trotz des Umstandes, dass die identifizierende Berichterstattung zunächst unrechtmäßig war, mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung ein Umstand eingetreten ist, der der Gewichtung des Eingriffs als schwerwiegend entgegenstehen dürfte. Dies sei aber eine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs.

 Fazit

Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dieses Ergebnis sich vorliegend aufgrund der im dortigen Fall vorgenommenen Interessenabwägung ergab. Freilich sind andere Ergebnisse in der Situation denkbar, in der die Interessen des Verletzten die des Berichterstatters bei weitem überwiegen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die in der Berichterstattung geäußerten Behauptungen als unwahr herausstellen. Die ursprüngliche Berichterstattung muss zwar nicht korrigiert werden, sofern es anhand des Artikeldatums erkennbar ist, dass es sich um eine Archivmeldung handelt. Doch ist eine entsprechende nachträgliche Mitteilung zu veröffentlichen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde (wir berichteten).

Beachten Sie auch, dass eine unzulässige Verdachtsberichterstattung erhebliche Folgen für die verantwortlichen Veröffentlicher bringen kann. Es drohen u.U. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Schadensersatzforderungen in nicht immer klar abzuschätzenden Umfängen. Es empfiehlt sich daher für alle Verantwortliche, sich mit dem Thema „Verdachtsberichterstattung“ auseinanderzusetzen.

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