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Polizei darf mit „Bushido-Phantombild“ nach Räuber fahnden

Bushido-Phantombild
© ra2 studio – Fotolia.com

Der Umgang mit dieser Strafanzeige beantwortet die wichtigste Frage im Streit um das Bushido-Phantombild zwar nicht.

Es spricht jedoch für die (strafrechtliche) Rechtmäßigkeit der Verwendung des Phantombildes.

Das für die Fahndung nach einem Räuber genutzte Bild hatte auffällige Ähnlichkeit mit dem Konterfei des Berliner Rappers. Der wehrte sich gegen die Verwendung, erstattete Strafanzeige wegen Verleumdung und Verfolgung Unschuldiger gegen die Polizei in Niedersachsen und verlangte Unterlassung.

Die zuständige Staatsanwaltschaft Stade hat das Verfahren nun eingestellt. Argument: Selbst wenn die Polizei ein Bild des Künstlers verwendet hätte, gäbe es keine urheberrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Grundlage, die Veröffentlichung zu diesem Zweck zu untersagen.

Bushido-Phantombild: Verwendung im Dienste der Strafverfolgung

Eine fragwürdige Entscheidung. Die Polizei darf Fotos grundsätzlich zwar auch ohne Einwilligung des Abgebildeten (§ 24 KUG) oder des Fotografen (§ 45 UrhG) zur Fahndung nutzen. Dies allerdings nur wenn und soweit es für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Vorliegend war ja aber gerade nicht derjenige abgebildet, nach dem gefahndet wurde, sondern eine andere, völlig unschuldige Person.

Bushido könnte sich dennoch gegen die Verbreitung auf Facebook wehren

Es darf zudem nicht übersehen werden, dass durch die Verteilung solcher Bilder in sozialen Medien auch darüber hinaus urheberrechtliche Belange berührt werden. Zum Beispiel, wenn das Bild in Blogs oder auf Plattformen verteilt wird, die nicht im Dienste der Strafverfolgung stehen. Auch gegen dortige Veröffentlichungen dürfte sich Bushido durchaus wehren können und zwar genau dann, wenn die Veröffentlichung eben nicht der öffentlichen Sicherheit dient, sondern anderen Zwecken und Interessen.

Da Bushido gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, wird das Verhalten der Polizei keine strafrechtlichen Konsequenzen haben. Auch die Frage, ob es sich bei dem Bild, wie von der Polizei behauptet, um ein freihändig geschaffenes Werk oder ein lediglich – nachlässig – verfremdetes Foto von Bushido handelte, wird unbeantwortet bleiben.

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