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Kündigung wegen Gesprächs-Mitschnitt: Verletzung der Unbefangenheit des Wortes

Unbefangenheit des Wortes Persönlichkeitsrecht
© adam121- fotolia.com

Darf man ein Personalgespräch heimlich mitschneiden? Das hessische Landesarbeitsgericht beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein. Es liege ein eindeutige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form der Unbefangenheit des Wortes vor.

Angespannte Arbeitsverhältnisse

Wenn Kollegen als „Low-Performer“, „faule Mistkäfer“ oder „faule Schweine“ bezeichnet werden, ist das definitiv nicht der Umgang, den der Arbeitgeber in seinem Unternehmen wünscht.

Ein Arbeitnehmer aus Hessen erhielt für diese Aussagen zwei Abmahnungen. Als er zum wiederholten Mal eine Kollegin beleidigte und ihr persönlich drohte, lud ihn die Personalabteilung zu einem Gespräch ein. Bei diesem Gespräch legte der Arbeitnehmer sein Handy auf den Tisch und zeichnete das Gespräch ohne darauf hinzuweisen auf. Daraufhin wurde er von seiner Arbeitgeberin fristlos gekündigt und klagte gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Verletzung der Unbefangenheit des Wortes

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, als auch das hessische Landesarbeitsgericht sahen in diesem Verhalten einen Grund für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Hess. LAG, Urteil v. 23.8.2017, Az. 6 Sa 137/17). Dieser Grund sei die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 GG.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach der Rechtsprechung auch das Recht der Unbefangenheit des Wortes. Unter der Unbefangenheit des Wortes versteht man, dass jeder selbst bestimmen kann an welchen Personenkreis seine Aussage gelangen soll. Bei einer Aufzeichnung ist diese Sicherheit nicht gegeben, da sie mit der Stimme des Redenden, unbegrenzt oft vor anderen Personen wiedergegeben werden kann. Eine so schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers stellt nach der Ansicht des Gerichts einen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar.

Smartphones als „Tod der Privatsphäre“?

Der Arbeitnehmer wendete zwar ein, er habe das Smartphone offen auf den Tisch gelegt, allerdings sah das Gericht hierin keinen validen Einwand. Nur weil ein Smartphone auf dem Tisch liegt, müsse man nicht damit rechnen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird.

Eine mehr als verständliche Aussage, da das Smartphone allgegenwertig ist. Ansonsten müsste wohl jeder Mensch um seine Privatsphäre bangen, da jeder zu jeglicher Zeit aufgezeichnet werden könnte, ohne dass er dies will. Zumindest in dieser Hinsicht wird das Smartphone also noch nicht den „Tod der Privatsphäre“ herbeiführen.

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