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Bewertungsportale haften für fremde Inhalte, wenn sie diese eigenständig abändern

Haftung Bewertungsportale
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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.04.2017 (BGH, Urt. v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16) zur Frage Stellung genommen, wann sich der Bertreiber eines Bewertungsportals Äußerungen seiner Nutzer zu eigen macht.

Dies ist deswegen entscheidend, da damit eine Haftung als sogenannter unmittelbarer Störer auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Bewertungen entsteht.

Der Betreiber der Plattform hatte die Bewertung abgeändert

Im aktuellen Fall hatte der Betreiber Einfluss auf den Inhalt eines Beitrags genommen. Er formulierte eine Nutzerkritik um und teilte dies der schlecht bewerteten Klinik schriftlich mit. Damit hatte er sich rechtsverletzenden Inhalte zu eigen gemacht, wie jetzt der BGH feststellte. Die vom OLG zugelassene Revision wies er daher zurück.

Der Beklagte hafte als unmittelbarer Störer, da er die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen habe, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem betroffenen Nutzer bzw. Patienten – entschieden habe, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung habe er der betroffenen Klägerin auch kundgetan.

Zueigenmachung durch Prüfung und Abänderung = Haftung des Bewertungsportals

Aus der hier gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, habe der Portalbetreiber damit durch sein Handeln die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelte, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten, so der Gerichtshof.

Portalbetreiber müssen Grundrechte wahren

Das Urteil ist folgerichtig und auch angemessen. Betreiber solcher Portale müssen wissen, dass es nicht nur um das schnelle Geld gehen darf, sondern auch darum, dass Grundrechte von Betroffenen gewahrt bleiben. Greift ein Betreiber so ins Rad wie im vorliegenden Fall, dann muss er zwangsläufig als Störer haften.

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