Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Eine gewisse Unabhängigkeit

Ihr Ansprechpartner
Markenanmeldung Independence Day
Photo by Trust „Tru“ Katsande on Unsplash

Woran denken Sie, wenn Sie „Independence Day“ hören? An den Nationalfeiertag der USA (4. Juli) oder an den gleichnamigen Spielfilm des deutschen Regisseurs Roland Emmerich aus dem Jahr 1996?

Je nach dem, wo und unter welcher Gruppe von Menschen man eine Umfrage dazu machte, bekäme man wohl ganz unterschiedliche Zuschreibungen des Begriffs.

Zu vermuten wäre, dass ältere US-Bürger mehrheitlich eher ihren Nationalfeiertag assoziierten, während jüngere Menschen in Köln oder Berlin wohl zunächst an den Science-Fiction-Blockbuster dächten.

Disclaimer soll Abhilfe schaffen

Um diesbezüglich alle Irritationen auszuschließen, wurde bei der Anmeldung des Markenzeichens „Independence Day“ ein Disclaimer im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angebracht, der darauf verwies, dass „alle vorgenannten Waren/Dienstleistungen ausschließlich in Bezug auf Science-Fiction-Filme und ohne historischen Bezug zu nationalen Feiertagen, einschließlich dem US-amerikanischen Unabhängigkeitstag“ zu verstehen seien, das also eine nicht inhaltsbeschreibende Verwendung anzunehmen ist. Die zuständige Markenstelle war trotzdem nicht einverstanden und versagte der Anmelderin die gewünschte Eintragung der Marke „Independence Day“. Diese klagte dagegen vor dem Bundespatentgericht in München – und bekam Recht (BPatG, Beschluss v. 25.6.2020, Az.: 30 W (pat) 519/18).

Klarstellung: Es geht um den Film

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war dabei der Wortlaut des Disclaimers. Wäre dieser so zu verstehen, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen Eigenschaften tatsächlich nicht besitzen, die zu haben jedoch mit der Markenbezeichnung gerade suggeriert wird, hätte der Text keinen Bestand und die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung durch die Markenstelle zurecht erfolgt. Wenn damit jedoch lediglich eine konkrete Einschränkung der Waren und Dienstleistungen vorgenommen werde, sei der Disclaimer zulässig und geeignet, Zweifel an der Beschaffenheit des Angebots auszuräumen, indem er klar benennt, um was es bei „Independence Day“ geht: um den Science-Fiction-Film.

Aufklärung des Verbrauchers

Der Hinweis auf das Ereignis am 4. Juli 1776 ist also nicht als beschreibende Angabe zu verstehen. Das wird mit dem Disclaimer deutlich gemacht. Der Verbraucher wird damit hinreichend darüber aufgeklärt, keine Produkte zu erwarten, die sich mit dem US-amerikanischen Nationalfeiertag in seiner historischen, politischen und/oder sozialen Dimension befassen, und möglichen Enttäuschungen diesbezüglich wird vorgebeugt. „Independence Day“ kann als Markenzeichen eingetragen werden.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht