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LG München: „Schufa-Anwalt“ ist Verstoß gegen das Markenrecht

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"Schufa-Anwalt" Markenverstoß
Photo by Hunters Race on Unsplash

Wer kennt sie nicht – die Schufa.

Die „privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei“ (Wikipedia) hat einen klingenden Namen, der sich von der „Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung“ herleitet, eine 1927 in Berlin gegründeten Einrichtung zur Kontrolle und Beurteilung des Zahlungsverhaltens von BEWAG-Kunden.

Gefürchtet ist die Schufa, weil ihre Bonitätsauskunft schon manchen Kredit- oder Wohnungsmietvertrag verhindert hat. Nicht nur in Berlin.

Sich gegen unberechtigte Einträge in der persönlichen Schufa-Datei zur Wehr zu setzen, ist daher ein legitimes Anliegen.

Ein Jurist aus Bonn verdient mit der Schufa-Betroffenheit breiter Bevölkerungsschichten sein Geld, indem er im Interesse des Verbrauchers gegen negative Einträge vorgeht bzw. deren Löschung forciert.

Kritik ja, Logo nein

In einem Verfahren vor dem Landgericht München I ging es nun zum einen um Kritik an der Schufa seitens des Anwalts, zum anderen um dessen Selbstbezeichnung als „Schufa-Anwalt“. Während das Gericht fünf kritische Äußerungen über die Schufa zuließ, verbot es die Werbung mit einem Logo, das den Schriftzug „Schufa“ trägt, sowie die Verwendung der Internetseite www.schufa-anwalt.de als markenrechtswidrig (LG München I, Urteil v. 25.6.2020, Az. 17 HK O 3700/20).

Die kritischen Äußerungen bewertete das Landgericht München I nicht „unwahre Tatsachenbehauptungen“, für welche die Schufa sie hält. Der Jurist hatte u.a. behauptet, das System der Schufa sei „äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell“, die Löschung negativer Einträge gestalte sich „oft schwer“, und die Berechnung der Bonität sei „für einen Externen nicht nachvollziehbar“.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Nachdem die Schufa zunächst mit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung erfolgreich gegen diese Kritik vorgegangen war, hob das Gericht seinen Beschluss aus dem Frühjahr nun auf. Es handelt sich also um zulässige Meinungsäußerungen. Für einige Schufa-Kunden wohl auch um bittere Erfahrungen.

Der Jurist darf sich also inhaltlich durchaus bestätigt fühlen. Zumindest darf er weiter seine Mandanten aus voller Überzeugung beraten. Die von ihm beabsichtigte Werbestrategie mit Logo und Schriftzug erlitt jedoch eine vorläufige Niederlage. Diese doch noch abzuwenden, darüber denkt der Anwalt derzeit nach. Rechtskräftig ist die Entscheidung nämlich noch nicht.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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