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Amazon haftet nicht für Markenrechtsverstoß bei bloßer Lagerung der Ware

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Amazon Marketplace Lagerung
Photo by Daniel Eledut on Unsplash

Marken wollen vermarktet werden. Der Marktplatz heute – das sind die Online-Handelsplattformen, etwa Amazon.

Der EuGH hat bezüglich dieser Konstellation festgestellt, dass Amazon nicht für Markenverstöße seiner Händler haftet (EuGH, Urteil vom 2.4.2020, Az. C-567/18).

Denn: Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen ihres Online-Marktplatzes („Amazon-Marketplace“) stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar.

Der Duft der Marke

Nicht nur Bücher bietet der Branchenführer im Online-Handel an, auch zahlreiche Marken-Artikel unterschiedlichster Art können über Amazon bezogen werden. So auch Parfüms. Der Duft der Marke „Davidoff“ gab dabei Anlass zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Lizenzinhaber, dem deutschen Unternehmen Coty Germany, und Amazon. Das Unternehmen warf Amazon vor, das Markenrecht verletzt zu haben, indem es Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“, die Drittanbieter auf dem „Amazon-Marketplace“ zum Verkauf angeboten hätten, gelagert und versandt hätte, obwohl diese Flakons ohne Zustimmung von Coty Germany in den Verkehr gebracht worden seien. Coty Germany hat Amazon vor deutschen Gerichten auf Unterlassung verklagt.

Ohne Verkaufsabsicht keine Markenrechtsverletzung

Die Sache ging hoch bis zum BGH, das den EuGH um Auslegung der Vorschriften über die Unionsmarke ersuchte und von den Luxemburger Richtern wissen wollte, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt. Dazu stellte der EuGH klar, dass ein Unternehmen, das die Waren lagert, die Marke nur dann verletzt, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Das ist bei Amazon und seinem „Marketplace“ nicht der Fall.

Allgemein gilt: Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagert, benutzt die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Der Marktplatz Amazon ist damit aus dem Schneider.

Andere Rechtsvorschriften könnten Amazon gefährlich werden

Der EuGH weist jedoch in der Entscheidung darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen. Damit wäre auch der Marktplatz Amazon wieder im Spiel.

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