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Abmahnung der Daniel Wellington AB wegen Fälschungen von Uhren

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Abmahnung Daniel Wellington
© lukasok – Fotolia.com

Die Daniel Wellington AB, Inhaberin unter anderem der Marke „Daniel Wellington“ verschickt zur Zeit verstärkt Abmahnungen an Onlinehändler mit der Behauptung in Anspruch, sie würden Fälschungen der Uhrenmodelle mit den Marke „Daniel Wellington“ anbieten.

Abmahnungen von Daniel Wellington

Unserer Kanzlei liegen aktuell Abmahnungen der Daniel Wellington AB vor, mit denen Händlern Verstöße gegen das Markenrecht vorgeworfen werden. Die Daniel Wellington AB ist seit ca. 2015 Inhaberin unter anderem der folgenden Bildmarke, unter der in China in Massenfertigung hergestellte Uhren im unteren Preissegement angeboten werden:

 

 

Lapidare Fälschungsvorwürfe

Ähnlich, wie im Fall Fossil (ebenfalls Hersteller von chinesischen Billiguhren), über den wir bereits berichteten, wirft auch Daniel Wellington den Händlern lapidar vor, Plagiate, also Fälschungen anzubieten und daher zur Verwendung der Bezeichnung nicht berechtigt zu sein, ohne die Fälschungsvorwürfe näher zu konkretisieren.

Vertragsstrafe 10.000 € und Streitwert 250.000 €

Die so abgemahnten Händler sollen sich bei Meidung einer Vertragsstrafe von 10.000 € verpflichten, die Verwendung der Marke unterlassen, da sie dadurch den guten Ruf von Daniel Wellington ausnutzten und deren Reputation nachhaltig beschädigten.

Sie sollen darüber hinaus Auskunft unter anderem über die Vertriebswege der verkauften Uhren erteilen und Schadensersatz leisten. Außerdem müsse die rechtsverletzende Ware unverzüglich vernichtet werden und die Vernichtung gegenüber Daniel Wellington nachgewiesen werden. Schließlich sollen die Händler Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von sage und schreibe 250.000 €, somit rund 3.400 € zahlen.

Chinesische Massenware

Nun könnte man sagen, dass die abgemahnten Händler selbst schuld sind, wenn sie gefälschte Ware verkaufen, was nicht nur rechtswidrig, sondern auch strafbar ist und dabei erwischt werden. Aber ganz so einfach ist es nicht.

Die Vorgehensweise von Daniel Wellington und Fossil ist deswegen äußerst brisant, weil mit den Fälschungsvorwürfen dem Schuldner einerseits ein schwerwiegender Vorwurf gemacht wird, den er – jedenfalls auf zivilrechtlicher Ebene – nur mit erheblichen Schwierigkeiten widerlegen kann. Gegen den Nutzer der Marken spricht nämlich grundsätzlich die zu seinen Lasten geltende Darlegungs- und Beweislastverteilung, die dazu führt, dass er einen Rechtsstreit bereits dann verliert, wenn er die berechtigte Nutzung der Marken – etwa durch eine Lizenz oder durch Erschöpfung –  nicht darlegen bzw. beweisen kann.

Vor dem Hintergrund des massenhaften Herstellungsprozesses von Billiguhren, die – anders als bei hochwertigeren Marken – regelmäßig nicht mit einheitlichen individuellen Erkennungsmerkmalen versehen werden, ist ein Fälschungsvorwurf andererseits auch leicht erhoben, zum Beispiel dann, wenn sich der Markeninhaber vielleicht selbst nicht ganz sicher sein kann, ob die betreffende Uhr mit seiner Erlaubnis importiert bzw. hergestellt wurde. Im Fossil-Fall hatte zum Beispiel Fossil USA Uhren, die von der deutschen GmbH als Fälschungen bezeichnet worden waren, als echt beurteilt.

Der Markenrechtsinhaber kann vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Normalfall jedoch eine Fälschung schlicht pauschal behaupten, um es dann dem Händler zu überlassen, die Fälschungsvorwürfe zu entkräften.

Schutz des selektiven Vertriebssystems?

Ganz nebenbei ermöglicht es ein –   in bestimmten Fällen sogar im Eilverfahren durchsetzbare – Auskunftsanspruch dem Markenrechtsinhaber, zügig Informationen über die Lieferanten der angeblich gefälschten Uhren zu erlangen, um so ggfls. legale, aber unliebsame Quellen der Produkte auszutrocknen, um so ein (selektives) Vertriebssystem zu schützen (Marktabschottung). Ein solches ist umso wichtiger, je mehr der Schein der Marke das Sein des Produkts überwiegt. Bei den Uhren von Fossil und Daniel Wellington ist das offenbar der Fall.

Umkehr der Darlegungs- und Beweislast

Kann der betroffene Händler jedoch die Existenz eines selektiven Vertriebssystems und damit die Gefahr der Marktabschottung belegen, dreht sich die Darlegungs- und Beweislastverteilung ausnahmsweise zu Gunsten des Handlers um.

In einem von Fossil gegen einen Onlinehändler angestrengten Verfahren haben sich die Parteien zum Beispiel entschlossen, einen Vergleich zu schließen, nachdem das Gericht auf unseren Vortrag hin darauf hingewiesen hatte, dass es gedenke, die Darlegungs- und Beweislastverteilung zulasten des Herstellers und zu Gunsten des von unserer Kanzlei vertretenen Händlers zu beurteilen.

Ein Grund mehr, um sich gegen das Vorgehen auch von Daniel Wellington zur Wehr zu setzen.

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