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Focus Markenrecht
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Aktuell betroffen – Mario Götze: Kommerzielle Nutzung Ihres Bildnisses kann zu hoher Schadensersatzzahlung führen

Ein Produkt verkauft sich einfach besser, wenn man ihm ein Gesicht verpasst. Bevor man sich dieses Verkaufsarguments bedient, sollte man aber die Erlaubnis derjenigen Person einholen, deren Konterfei dann für den erhöhten Umsatz sorgen soll.

Da diese klare Regel überraschender Weise in der Werbung nicht selten missachtet wird, kommt es immer wieder zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG. Was es mit diesem Recht im Einzelnen auf sich hat, haben wir an anderer Stelle bereits anschaulich am Beispiel von Lady Gaga erklärt.

Dass nicht jede unberechtigte kommerzielle Bildnisnutzung zu einem Schadensersatzanspruch führen muss, kann hier an den prominenten Beispielen von Joschka Fischer und Oskar Lafontaine nachgelesen werden.

Aktuell wurde ein Fall einer unberechtigten Bildnisnutzung des aktuell populärsten und teuersten deutschen Fußballspielers Mario Götze in den Medien publik gemacht. Dass Fußballspieler durchaus einen Sinn für die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte haben, zeigt der Rechtsstreit zwischen Jens Lehmann und Tim Wiese. Während Jens Lehmann leer ausging, konnte Mario Götze seine Rechte mithilfe des Kölner Kollegen Dr. Stefan Seitz erfolgreich durchsetzen. Eine Hiphop-Band hatte Mario Götze nach seinem Wechsel zu Bayern München in einem Songtext übelst beleidigt und neben der diesbezüglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung auch Mario Götzes Recht am eigenen Bild verletzt. Die Band wollte ihrem Produkt ein Gesicht verpassen und druckte T-Shirts mit dem Bildnis von Mario Götze als Marionette.

Dass Mario Götze wegen dieser unberechtigten Nutzung seines Bildnisses auf den T-Shirts tatsächlich Schadensersatzansprüche in Höhe von 100.000,00 € gegen die Band geltend macht und durchsetzt, wie es der Kölner Express im Zusammenhang mit der Götze-Affäre kolportierte, ist zu bezweifeln. Dennoch erwirkt auch LHR immer wieder beachtliche Schadensersatzzahlungen für Mandaten, deren Konterfei ohne Erlaubnis kommerziell genutzt wird.

Dabei reicht die Spannweite von den Schülerinnen, deren Foto ohne Absprache auf einem Flyer einer Diskothek zur Bewerbung der neuen Partyreihe verbreitet wird, bis zu der Mandantin, die nicht ohne Verwunderung ihr Gesicht auf einem Shirt eines der führenden Bekleidungsunternehmen im Bereich Mode, Fashion und Lifestyle findet, ohne jemals zuvor Kontakt mit dem Unternehmen gehabt zu haben oder sonst in irgendeiner Form ihre Erlaubnis zur Nutzung erteilt hat. LHR konnte in diesem Fall neben der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs auch die Zahlung eines fünfstelligen Betrags als Schadensersatz für die Mandantin erwirken.

Sobald man im Internet oder auch in der realen Welt über ein Foto oder Bildnis von sich stolpert, für derenVeröffentlichung man keine Erlaubnis erteilt hat, sollte man sich den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen, um Ende nicht als der ungefragt und ausgenutzte Dumme dazustehen, während ein Dritter rechtsverletzend seine Umsätze steigert. (ha)

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