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Indizien-Prozess

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Wer bezahlte, aber nicht als solche gekennzeichnete Kundenrezensionen auf der Internetplattform amazon.de vermittelt, handelt wettbewerbswidrig.

Wer durch Unterlassungstitel zur Beendigung solcher Praktiken verpflichtet ist, darf auch nicht mehr indirekt an deren Fortsetzung mitwirken. 

Das LG Frankfurt a.M. hatte dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 12.7.2019 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, geschäftlich handelnd bezahlte Kundenrezensionen auf der Internetplattform amazon.de zu vermitteln.

Nun hatte der Schuldner nach Meinung der Antragstellerin dagegen verstoßen. Dieser Einschätzung schloss sich das Landgericht an und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 14. August 2020, Az. 2-6 O 299/19). Zu Recht, stellte nun das OLG Frankfurt a.M. klar (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 27.10.2020, Az. 6 W 101/20, 6 W 102/20).

Denn die Indizien sprechen dafür: mittelbare Beteiligung, unzureichende Beseitigungsmaßnahmen und mangelnde Kenntlichmachung der Bewertungen als „bezahlt“.

Auch ein mittelbarer Verstoß ist ein Verstoß

Denn der Antragsgegner habe als Berater mittelbar erneut gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot, bezahlte Kundenrezensionen auf der Internetplattform amazon.de einzustellen, verstoßen. Dabei komme es nicht darauf an, wie er dabei selbst in Erscheinung tritt, entscheidend ist, dass er gegen die im Rahmen der einstweiligen Verfügung als materiell-rechtlich verbindlich und endgültig anerkannte Regelung verstoßen hat. 

Kein entlastendes Engagement

Nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Handlungen auch dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die die Fortsetzung des rechtsverletzenden Verhaltens verhindern (BGH, Urteil v. 4.5.2017, Az.: I ZR 208/15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Schuldners – wie im vorliegenden Fall – zu einem fortdauernden Störungszustand geführt hat. Dann ist er außer zur Unterlassung auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet. Dieser Pflicht ist der Schuldner nicht hinreichend nachgekommen.

Entgeltlichkeit nicht kenntlich gemacht 

Die Entgeltlichkeit der Bewertungen ist nicht kenntlich gemacht worden. Der Antragsgegner versuchte sich damit rauszureden, dass es ja nicht feststehe, ob die bezahlten Tester eine Kenntlichmachung vornehmen oder nicht. Damit könne er sich, so das OLG Frankfurt a.M., aber nicht aus der Verantwortung stehlen, denn mit unterbleibender klarer Anweisung zur Kenntlichmachung an die beauftragten Tester wird offenbar billigend in Kauf genommen (wenn nicht sogar erwartet), dass die Entgeltlichkeit nicht kenntlich gemacht wird. Alles andere darf wohl als lebensfremd bezeichnet werden, denn die Tester werden aus eigenem Antrieb kaum einen solchen Hinweis setzen, müssen sie doch fürchten, damit dem Hersteller zu schaden. Zumindest indirekt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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