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Unbefugte Veröffentlichung der Handynummer ist dreifacher Rechtsverstoß

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unbefugte Veröffentlichung Handynummer
Photo by Hassan OUAJBIR on Unsplash

In unseren hochkommunikativen Zeiten gehört die Nummer des Mobilfunkanschlusses zu den intimsten Details. Eine Veröffentlichung gegen den Willen des Inhabers ist eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und ein Verstoß gegen die DSGVO. Zudem hat sie strafrechtliche Relevanz.

Oft benötigt man die Handynummer, um im Internet einen Vertrag abzuschließen, ein Konto zu eröffnen oder sonst ein Geschäft abzuwickeln. Dazu muss sie dem Gegenüber mitgeteilt werden, natürlich im Vertrauen darauf, dass die ausschließlich für den fraglichen Zweck verwendet und nicht veröffentlicht wird – dass schon gar nicht. Passiert das dennoch, hat die oder der Betroffene einen Unterlassungsanspruch. Das hat das OLG Dresden entschieden (OLG Dresden, Beschluss v. 6.1.2021, Az.: 4 U 1928/20).

Namensnennung nicht erforderlich

Das Gericht stellte fest, dass die unbefugte Veröffentlichung einer fremden Handynummer auf einem Online-Portal eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das vom  allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach § 823 BGB umfasst ist, und einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO darstellt. Dabei wird durch die Veröffentlichung der Schutz der persönlichen Daten auch dann verletzt, wenn der Name des Anschlussinhabers nicht genannt wird.

Handynummer als Schlüssel zur Identität

Die private Handynummer selbst ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Dazu gehören alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, die Betroffene oder den Betroffenen. Identifizierbar bedeutet, dass man über das Datum „unter vernünftigem Aufwand“ herausbekommen kann, wie die Person heißt, wo sie sich aufhält, welche Aktivitäten sie im Internet verfolgt und welche persönlichen Merkmale sie trägt, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind. In dem vorliegenden Fall der rechtswidrigen Verwendung der Handynummer war es nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres „für einen größeren Personenkreis möglich, die Klägerin zu identifizieren“.

Auch strafrechtlich relevant

Das ist nicht nur ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht und für die betroffene Person auch äußerst unangenehm, wenn nun aus diesem „größeren Personenkreis“ ständig unerwünscht Anrufe eingehen (was tatsächlich auch der Fall war), sondern das hat auch strafrechtliche Relevanz: Die missbräuchliche Verwendung der Handynummer, durch die Dritte veranlasst wurden, mit der Betroffenen Kontakt aufzunehmen, stellt eine tatbestandsmäßige Nachstellung im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Alles in allem: Ein dreifacher Verstoß gegen geltendes Recht.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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