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Recht auf Vergessenwerden: LHR bewirkt Sperrung von Google-Suchergebnissen

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© Gabriele Rohde – Fotolia.com

Google hat auf die außergerichtliche Aufforderung von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) über 20 Suchergebnisse aus dem Index entfernt.

Dieser an sich alltägliche Vorgang ist deswegen interessant, weil sich eine beachtliche Zahl der betreffenden bekannten Medien weigerte, die fast 13 Jahre alte Berichterstattung von ihren Internetseiten zu entfernen.

Vorgang lag fast 13 Jahre zurück

Der von LHR vertretene –nicht unbekannte – Gläubiger wehrte sich gegen eine Berichterstattung, die bei der Eingabe seines Namens bei Google über zahlreiche Suchergebnisse bei fast allen bekannten Medien abrufbar war. Neben dem Umstand, dass die Artikel unzutreffende Behauptungen enthielten, war das Entscheidende, dass die Vorgänge, über die berichtet wurde, vor fast 13 Jahren vollständig abgeschlossen worden waren.

Damit lagen die vom EuGH im Jahre 2014 postulierten Voraussetzungen zum sogenannten “Recht auf Vergessenwerden” vor (EuGH, Urteil v. 13.5.2014, Az. C-131/12 – google spain). In dieser Entscheidung – in der es übrigens um einen ganz ähnlichen zeitlichen Rahmen, nämlich 16 Jahre ging – nahm der EuGH an, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, das Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege.

Bekannte Medien zieren sich – Google sperrt

Während die überwiegende Zahl der Medienhäuser die Berichterstattung – vielleicht sogar weniger aus Pflichtgefühl als aus zwischenzeitlichem Desinteresse – entfernten, stellten sich nicht wenige Publikationen auf die juristischen Hinterbeine und wollten sich mit mehrseitigen Geschwurbel von der Löschungspflicht losschreiben.

Dass das Recht auf Vergessenwerden auch für Seitenbetreiber und nicht nur für Google gilt, hat das OLG Hamburg bereits entschieden:

Google war allerdings mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass auf Seiten der Leser kein Informationsinteresse mehr an den lange zurückliegenden Vorgängen bestand; jedenfalls, dass ein solches – soweit es überhaupt noch bestehe – hinter den Interessen unseres Mandanten zurückstehen müsse und sperrte die Suchergebnisse.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Der Ausgang des Falls ist erfreulich. Allerdings nicht nur, weil wir unserer Mandantschaft effektiv helfen konnten, sondern weil er hoffen lässt. Besonders beeindruckend ist, dass man bei Google, einem US-amerikanischen Unternehmen, das unmittelbar nur der amerikanischen Verfassung unterworfen ist, die von der „Freedom of Speech“ bestimmt wird und die das Institut des Datenschutzes kaum kennt, offenbar mehr Verständnis für europäisches Datenschutzrecht hat, als so manche  deutsche Presseredaktion.“

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