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Angebliche Ausreißer und Handeln gegen Anweisung – Keine Ausflüchte bei Irreführung

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Ausreißer keine Ausflucht bei Irreführung
THANANIT – stock.adobe.com

Es ist ein nicht ganz unbekannter Werbe-„Trick“: Es wird der Kundschaft ein Vorteil versprochen, dessen Genuss jedoch an Voraussetzungen gebunden ist, die allerdings nicht erwähnt werden.

Dieses unlautere Gebaren ist eine wettbewerbswidrige Irreführung, deren Unterlassung nach § 5 Abs. 1 UWG geboten ist: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

„Datasnack“? Ja, aber…

In einem Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil v. 16.9.2021, Az.: 6 U 133/20) ging es um einen Mobilfunkanbieter, der seinen Kunden als „Datasnack“ 1 GB Datenvolumen in Aussicht stellte, wenn dieser nach einer Kündigung beim Kundenservice anruft. Leicht verdiente Belohnung für die Beendigung des Vertragsverhältnisses, möchte man meinen. Doch in der Tat bekam der abtrünnige Kunde den Datasnack nur dann, wenn er seine Kündigung zurücknahm.

Anruf ist „geschäftliche Entscheidung“

Nun ging es zunächst darum, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UWG vorliegen, also ob das Datasnack-Versprechen geeignet ist, den Kunden „zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Ja, ist es, urteilte das OLG im Gegensatz zur Vorinstanz, denn die Werbung mit dem vermeintlich voraussetzungslosen Vorteil locke den Kunden „an die Strippe“, um ihn leichter von einer Rücknahme seiner Kündigung zu überzeugen. Der Schritt des Kunden ans Telefon sei eine „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.

„Ausreißer“-Argument verfängt nicht

Dann stand die Frage im Raum, ob sich der Mobilfunkanbieter darauf zurückziehen kann, dass die Hotline-Mitarbeiterin „irrtümlich, anordnungswidrig und fehlerhaft“ die Kündigungsrücknahme für den Datasnack verlangt habe, es also ein „Ausreißer“ gewesen sei. Nein, kann es er nicht, so das OLG weiter. Denn nach ständiger Rechtsprechung besteht auf Grund einer vollendeten Zuwiderhandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr für diese konkrete Zuwiderhandlung und im Kern gleichartige Verstöße. Einmal Irreführung reicht also für den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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