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Bösgläubige Markenanmeldung: Die Hürden sind hoch

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bösgläubige Markenanmeldung
Olivier Le Moal – stock.adobe.com

Üblicherweise will derjenige, der eine Wortmarke anmeldet, dem Verbraucher ein bestimmtes Produkt unter diesem Namen anbieten. Und damit dieser Name geschützt ist, also niemand anders ihn für die Vermarktung eigener Produkte verwenden darf, lässt man ihn sich als Marke eintragen. Ist sie inmal beim dafür zuständigen Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert, kann man beruhigt sein: die Wortmarke ist geschützt.

Bösgläubige Markenanmeldung

Nun gibt es aber auch den Fall, dass jemand eine Marke nur deswegen anmeldet, um einem anderen – etwa einem Konkurrenten – die Möglichkeit zu verbauen, die Marke für sich zu nutzen. Steht allein dieser destruktive Gedanke hinter dem Registrierungsantrag, dann kann er als „bösgläubig“ abgelehnt werden, weil derartige Markenanmeldungen qua Gesetz ausgeschlossen sind (§ 8 Abs. 2 Nr 14 MarkenG). 

Was genau unter Bösgläubigkeit zu fassen ist, regelt die Rechtsprechung. Dort werden grundsätzlich drei Fälle unterschieden, die jedoch auch gleichzeitig auftreten können: Die Anmeldung der Marke ohne die Absicht, sie zu benutzen, also allein mit dem Hintergedanken, ihren Eigenwert irgendwann zu Geld zu machen, dann die Registrierung einer ähnlichen Marke zur Behinderung der geschäftlichen Aktivitäten eines Konkurrenten, der Inhaber der Marke ist, auf die absichtsvoll Bezug genommen wird, und schließlich eine solche Markenregistrierung, die mit der dadurch entstehenden Sperrwirkung bezweckt, eine Art Druckmittel im Wettbewerbskampf innezuhaben.

Hohe Hürden

Dass für die Löschung einer Markenanmeldung mit dem Hinweis, diese sei bösgläubig erfolgt, die Hürden allerdings sehr hoch sind und es auf den datillierten Nachweis der Voraussetzungen der Bösgläubigkeit ankommt, zeigt ein Verfahren um eine Wortmarke, die von einer Mitarbeiterin eines Familienbetriebs auf ihren Namen angemeldet wurde. Die Mitarbeiterin ist zugleich die Schwägerin eines der Inhaber des Betriebs. Dieser und sein Bruder waren, bevor es zu Streitigkeiten kam, gemeinsam mit ihr gleichwertig an der GbR beteiligt, die insgesamt drei Marken auf den Namen der Mitarbeiterin angemeldet hatte. Dies deshalb, damit die Marken auch im Falle einer Insolvenz in der Familie bleiben. Nun gab es aber Streit zwischen den Brüdern und eine der Marken sollte nach dem Willen des Schwagers gelöscht werden, da die Markeninhaberin ihm damit – so seine Einlassung – schaden wolle.

In seinem Beschluss wies das DPMA darauf hin, dass alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Bei dieser Prüfung konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass dies wirklich der Grund für die Registrierung der Wortmarke war, dass es sich also um eine bösgläubige Markenanmeldung durch die Schwägerin handelte. Hierzu hatte ihr Schwager keinen überzeugenden Nachweis geliefert, die vorgetragenen Mutmaßungen reichten dem DPMA nicht aus. Entsprechend wurde in dem Fall der Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung der Wortmarke zurückgewiesen.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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