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Immobiliengeschäfte: Einfache Prokura reicht nicht aus

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Die Prokuristen einer Aktiengesellschaft sollten im Rahmen einer Testamentsvollstreckerung, mit der die Aktiengesellschaft beauftragt war, ein Grundstückgeschäft im Grundbuch vormerken lassen. Das Grundbuchamt lehnte es jedoch ab, die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen, denn die Prokuristen seien nach ihrer Prokura nicht zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken befugt. Der Vorstand der AG führte danach einen Beschluss herbei, der schlussendlich die Eintragung im Grundbuch erwirkte. So weit, so gut.

„Immobiliarklausel“ beschränkt Vertretungsmacht

Da das aber recht umständlich schien und noch weitere Grundstückgeschäfte bevorstanden, also „Wiederholungsgefahr“ gegeben war, wollte die Aktiengesellschaft gerichtlich klären lassen, ob das Verhalten des Grundbuchamts rechtens gewesen sei. War es, entschied das KG Berlin (KG Berlin, Beschluss v. 5.7.2021, Az.: 1 W 26/21). Die Bewilligung der Vormerkung sei nach § 49 Abs. 2 HGB („Immobiliarklausel“) nicht von der Prokura der Prokuristen erfasst. 

Vormerkung ist Belastung des Grundstücks

Denn eine Vormerkung sei als Belastung des Grundstücks anzusehen, die Möglichkeit zu einer solchen hätte dementsprechend im Handelsregister eingetragen werden müssen. Das gelte auch dann, so das Gericht, wenn der Kaufmann – also hier die Aktiengesellschaft – Eigentümer des Grundstücks ist. Hintergrund ist das Haftungsrisiko im Hinblick auf vom Grundstücksgeschäft betroffene Dritte. 

Einfache Lösung: Eintragung der erweiterten Prokura

Das KG skizziert den gesellschaftsrechtlichen Ausweg: Die Aktiengesellschaft könne jederzeit ihre Prokuristen entsprechend ermächtigen, also bestimmte Grundstücke (etwa eigene) von der Handlungsvollmacht ausnehmen oder die Prokura auf einzelne Grundstücke beschränken, etwa die, die zum verwaltetenen Nachlass gehören. Nur: Das muss im Handelsregister eingetragen werden, um die grundsätzlich geltende Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 2 HGB aufzuheben. Sonst droht in der Tat eine Wiederholung des Prozederes, das Anlass zu der Beschwerde gab.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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