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Focus Markenrecht
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Zwei Abmahnungen und kein Missbrauchsfall

Der BGH hatte im April dieses Jahres darüber zu entscheiden, ob die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wettbewerbsrecht wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung in zwei verschiedenen Verfahren bei einem gleichgelagerten Verstoß rechtsmissbräuchlich war oder nicht (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 14/07).

Hintergrund dieser Prüfung war folgender Sachverhalt: Die Parteien des Rechtsstreits vertreiben beide Netzkartenverträge für Mobilfunktelefone. Die Klägerin und Widerbeklagte bewarb im Sommer 2005 mit einem Handzettel den Abschluss von Verträgen für Mobilfunktelefone. Wichtige Informationen zur Vertragslaufzeit, zum einmaligen Anschlusspreis und zum monatlichen Mindestgesprächsumsatz waren in äußerst kleiner Schriftgröße gehalten, welche in etwa Schriftgröße 4 entsprach. Dies gefiel der Beklagten und Widerklägerin nicht, weshalb sie die Klägerin und Widerbeklagte wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund der nicht hinreichenden Lesbarkeit wesentlicher Tarifinformationen abmahnte.

Interessant wurde der Fall durch die Tatsache, dass die abgemahnte Klägerin und Widerbeklagte für den Netzkartenvertrag neben dem Handzettel gleichzeitig auch mit einem auf dem Gehweg vor ihren Geschäftsräumen aufgestellten Werbeplakat warb. Dieses Werbeplakat entsprach inhaltlich, farblich und im Layout dem verwendeten Handzettel. Die Beklagte und Widerklägerin sah sich als Wettbewerberin durch dieses Werbeplakat ebenfalls beeinträchtigt, weshalb sie auch das Aufstellen des Plakats als wettbewerbswidrig beanstandete. Und zwar in der Form einer weiteren, von der ersten Abmahnung gesonderten Abmahnung.

Eine außergerichtliche Erledigung dieser Angelegenheit konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden, woraufhin die Beklagte und Widerklägerin in getrennten Verfügungs- und Hauptsacheverfahren die Ansprüche auf Unterlassung der Werbung mit dem Handzettel einerseits und dem Werbeplakat andererseits gerichtlich geltend machte. Was prozessual nicht so alles möglich ist!

Um den Weg bis zum BGH zu erklären, kommt es aber prozessual noch besser. Die Klägerin und Widerbeklagte hatte ihrerseits zuvor (also nach der diesbezüglichen Abmahnung und vor einer entsprechenden Hauptsacheklage der Beklagten) empört und betroffen eine negative Feststellungsklage gegen den geltend gemachten Anspruch wegen der Werbung mit den Handzetteln erhoben, woraufhin die Gegenseite natürlich Widerklage auf Unterlassung der Werbung (mit den Handzetteln) erhoben hat. Was für eine Schlacht. Um das kämpferische Treiben abzukürzen: Die Klägerin (negative Feststellungsklage) wurde in allen Instanzen – und nunmehr auch höchstrichterlich – antragsgemäß (Widerklage) auf Unterlassung der Werbung mit den Handzetteln verurteilt.

So. Der BGH hatte diesbezüglich aufgrund des Vorbringens der unterlegenen Klägerin zu beurteilen, ob die Mehrfachverfolgung vorliegend im Sinne einer missbräuchlichen Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen gemäß § 8 Abs. 4 UWG erfolgte oder nicht.

Und das tat er dann auch: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG ging vorliegend ins Leere. Der BGH stellte im Ergebnis fest, dass sich der Unterlassungsgläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht von sachfremden Motiven hat leiten lassen. Anders als in Fällen getrennter Verfahren bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß (vgl. BGH-Urteil vom 06.04.2000 – I ZR 76/98, BGHZ 144 S. 165 (170f.) und BGH-Urteil vom 17.11.2005 – I ZR 300/02, GRUR 2006, S.243, Rn. 16) prüfte der BGH im vorliegenden Fall die Mehrfachverfolgung gleichartiger bzw. ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße und stellte diesbezüglich fest, dass die Maßstäbe nach § 8 Abs. 4 UWG grundsätzlich auch auf Fälle wie den vorliegenden übertragbar sind.

Und im streitgegenständlichen Fall basierte die Mehrfachverfolgung gerade nicht auf sachfremden, sondern auf berechtigten Gründen. Berechtigt deshalb, weil die Beklagte bei der Verfahrenseinleitung von einer unterschiedlichen Beweissituation in Bezug auf die verschiedenen Ausformungen (Handzettel/Werbeplakat) des Wettbewerbsverstoßes ausgehen konnte und durfte:

Während die Frage, ob die nur in einer kleinen Schriftgröße,  angebrachten Tarifhinweise die Anforderungen an eine ausreichende Lesbarkeit erfüllen oder nicht, sich in Bezug auf die der Beklagten vorliegenden Handzettel ohne weiteres anhand des Werbeträgers beurteilen lässt, konnte und durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die entsprechenden Feststellungen für das nur auf dem Gehweg vor dem Geschäftslokal der Klägerin aufgestellte Werbeplakat, welches der Beklagten nicht vorlag, nur durch andere Beweismittel getroffen werden konnten. Nämlich z.B. durch Zeugenvernehmung oder die Vorlage von Fotos als Beweismittel.

Der BGH beweist in seinem Urteil ein gutes Gespür bei der Einschätzung von tatsächlichem und prozessualem Verhalten. Oftmals besteht doch ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen der nach außen präsentierten, moralisch einwandfreien Gesinnung einer an einem Rechtsstreit beteiligten Partei, welche sich dann vor Gericht gerne selbstgerecht als eine der „Guten“ darstellt, auf der einen Seite und der durch Prozesshandlungen bzw. tatsächliche Handlungen im Zusammenhang mit einem Prozess dann wirklich aufgezeigten Gesinnung der vermeintlichen „Guten“ auf der anderen Seite.

So hat die Klägerin, welche sich im vorliegenden Fall als mehrfach Abgemahnte wohl selbst eher den „Guten“ als den „Schlechten“ zugerechnet hätte, vorgetragen, dass eine gesonderte Rechtsverfolgung nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil das Gericht der Klägerin ja hätte aufgeben können, ein Originalexemplar des auf dem Gehweg aufgestellten Plakats vorzulegen. Aha. Das leuchtet doch zunächst mal ein, oder?

Der BGH hat dann aber das Gesamtverhalten der Klägerin bewertet und insofern, wie bereits gesagt, ein feines Gespür bewiesen und dementsprechend festgestellt, dass die Beklagte diesbezüglich mit einem nicht einheitlichen Verteidigungsvorbringen der Klägerin rechnen musste. Und das obwohl die Klägerin doch eigentlich den „Guten“ zuzuordnen ist? Ja, sagte der BGH. Und bezog sich dabei im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch auf den Vortrag der Klägerin im vorgeschalteten Verfügungsverfahren. Die „gute“ Klägerin hatte den Erlass der einstweiligen Verfügung u. a. aufgrund eines undeutlichen Fotos beanstandet und die Vollstreckbarkeit der Verfügung in Frage gestellt. Nach Ansicht des BGH konnte die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht damit rechnen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über das prozessuale Vorgehen der Beklagten noch ein Originalexemplar des Werbeplakats vorlegen konnte. Genau gesagt sogar so herum: Damit rechnen konnte, dass die Klägerin ein solches Plakat nicht mehr vorlegen konnte.

Der BGH vermeidet eine Prangerwirkung, indem er darauf verzichtet das Taktieren und Argumentieren der Klägerin explizit bloßzustellen. Stattdessen stellt er subtil im Sinne des Existentialismus fest, dass der Gute nicht per se oder im Sinne einer vorbestimmten Eigenschaft als Guter einzustufen ist, sondern allein an seinen Taten zu bewerten ist. Herrlich.

In seinem Urteil hatte der BGH darüber hinaus noch die Problematik zu klären, dass die konkreten streitgegenständlichen Informationspflichten ihre Wurzeln im Gemeinschaftsrecht haben. Aber damit lockt man ja nun wirklich niemanden hinterm Ofen hervor. Ob nun gut oder bös. (ha) Zum Urteil

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