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LHR erwirkt Werbeverbot gegen "Anlegerschutzanwälte" vor dem Landgericht Frankfurt

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megaphonDas Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Beschluss v. 12.11.2013, Az. 2-03 O 425/13) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR)  im Wege einer einstweiligen Verfügung einer der zahlreichen selbst ernannten Kanzleien für Anlegerschutz verboten, mit unwahren Behauptungen zu Lasten des in Deutschland führenden Anbieters von geschlossenen Immobilienfonds auf „Mandantenfang“ zu gehen. Die Entscheidung ist ohne schriftliche Gründe ergangen.

Es ist davon auszugehen, dass die meisten Anwaltskanzleien, die sich auf die Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern spezialisiert haben, seriös arbeiten. Gerade im Bereich des Kapitalanlagerechts gibt es jedoch eine auffällig große Zahl von Kanzleien, zu denen auch bekannte Namen zählen, die bei der Mandatsaquise eher auf „Masse statt Klasse“ zu setzen scheinen. Dabei schrecken einige nicht davor zurück, potentielle Mandanten mit unwahren oder sogar schlicht frei erfundenen Behauptungen zu locken und zum Abschluss eines Anwaltsvertrags zu bewegen, der natürlich auch dann kostenpflichtig ist, wenn sich später herausstellt, dass der suggerierte Beratungsbedarf in Wirklichkeit gar nicht bestand.

Im Streitfall hatte die „Anlegerschutzkanzlei“ der Antragstellerin in einer Pressemitteilung Bilanzfälschung vorgeworfen, ohne dass es dazu irgendeinen Anhaltspunkt gab. Die Meldung erschöpfte sich freilich nicht in der bloßen Mitteilung dieser Information, sondern endete mit der Empfehlung an die Anleger, sich von einer spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen und dem Hinweis, dass man selbst bereit und in der Lage sei, eine „kostenfreie Ersteinschätzung“ zu geben.

Die in Anspruch genommene Kanzlei gab nach Zustellung der einstweiligen Verfügung konsequenterweise umgehend eine Abschlusserklärung ab. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt steht damit einem Titel in der Hauptsache gleich und ist rechtskräftig. Die Geltendmachung von  Schadensersatzansprüchen wird von LHR zurzeit vorbereitet und wird einem separaten Gerichtsverfahren vorbehalten bleiben.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Es ist immer wieder erstaunlich, auf welchem Niveau Anwälte auf die „Jagd“ auf Mandanten gehen. Solange es nur um reißerische oder geschmacklose Werbung geht, kann dem Mandanten im Einzelfall durchaus geraten werden, entsprechende Werbung mit Nichtachtung zu strafen. Eine Grenze ist aber jedenfalls dort überschritten, wo unwahre, geschäftsschädigende Tatsachen behauptet werden. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist daher uneingeschränkt zu begrüßen und die Maßnahme der Kollegen, diese eilig anzuerkennen, um weitere Kosten zu vermeiden, verständlich.”

(la)

(Bild: © corund – Fotolia.com)

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