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LHR erwirkt Werbeverbot gegen Anbieter von Finanzanlagen wegen unzulässiger Erfahrungswerbung

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erfahrenDas Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Beschluss v. 28.8.2014, Az. 2-03 O 330/14) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR)  im Wege einer einstweiligen Verfügung einem Vermittler von Finanzanlagen verboten, mit einem Logo zu werben, mit dem durch Nennung einer Jahreszahl der Eindruck erweckt wurde, das Unternehmen können auf eine mehr als 30-jährige Erfahrung zurückblicken.

In Wirklichkeit war die GmbH erst im Jahr 2012 gegründet worden.

Die Entscheidung ist ohne schriftliche Gründe ergangen.

Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen regelmäßig positive Assoziationen. Dem Unternehmen werden vom Verkehr so besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises zugesprochen. Damit enthält die Alterswerbung versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen.

Es liegt auf der Hand, dass insbesondere angesichts der immer wieder auftretenden Skandale im Finanzsektor das Alter und damit die Zuverlässigkeit bzw. die Erfahrung eines Unternehmens für Vermittlung von Finanzanlagen eine für die Investitionsentscheidung der angesprochenen Kunden eine erhebliche Rolle spielt. Entsprechende Angaben müssen daher auch zutreffen.

Das in Anspruch genommene Unternehmen gab nach Zustellung der einstweiligen Verfügung konsequenterweise umgehend eine Abschlusserklärung ab. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt steht damit einem Titel in der Hauptsache gleich und ist rechtskräftig. Die Geltendmachung von  Schadensersatzansprüchen wird von LHR zurzeit vorbereitet und wird einem separaten Gerichtsverfahren vorbehalten bleiben.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Einen solch eindeutigen Fall hat man selten: Ein junges Unternehmen, das erst 1 1/2 Jahre am Markt ist, darf sich selbstverständlich nicht eine 30-jährige Erfahrung zuschreiben. Der Kunde, der im Regelfall nicht ins Handelsregister schaut, kennt die wahren Verhältnisse aber natürlich nicht und geht der Werbung daher auf dem Leim. Verständlich, dass unsere Mandantin gegen solche Machenschaften umgehend vorgehen wollte.”

(la)

(Bild: © olly– Fotolia.com)

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