Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Kein Unterlassungsanspruch der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger wegen Bezeichnung als "Krebsgeschwür des Weltfußballs"

Ihr Ansprechpartner
[:de]
Qatar kein Unterlassungsanspruch gegen Zwanziger
© Elnur – Fotolia.com

In einem aktuellen Urteil vom 19.04.2016  hat das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2016, Az. 6 O 226/15) eine Klage der Qatar Football Association (QFA) gegen den ehemaligen Präsidenten des Deutschen Fußballbundes Dr. Theo Zwanziger abgewiesen.

Dieser hatte zuvor im Zuge der umstrittenen Vergabe der FIFA Weltmeisterschaft 2022 in Qatar in einem Radiointerview Folgendes zum Besten gegeben:

„Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.“

WM Vergaben unter stetiger Kritik

Theo Zwanziger ist selbstverständlich nicht der Einzige,  der die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) für ihre Entscheidungen, welches Land die nach Olympia als  zweitgrößtes Sportereignis der Welt geltende Endrunde der FIFA WM austragen darf, in schöner Regelmäßigkeit heftigst kritisiert. Ob dies nun das skandalträchtige Sommermärchen 2006 in Deutschland, die unter heftigen Protesten stattgefundene WM 2014 in Brasilien oder die Vergabe nach Russland im Jahr 2018 war.  Nichts sorgte und sorgt für derartige Diskussionen wie die Entscheidung, dass Katar mit seinen 2.155.446 Einwohnern, tatsächlich die WM-Endrunde austragen darf.  Trotz des seit Jahrzehnten bestehenden Fußballkalenders hat die FIFA im vergangenen Jahr durchgesetzt, dass die WM im Dezember stattfindet. Geholfen hat das bei der Akzeptanz in der Fußballwelt mit Sicherheit nicht. Auch wenn einer der Entscheidungsträger von damals namens Sepp Blatter aufgrund seiner achtjährigen Sperre die WM ohnehin nicht vor Ort erleben wird, schlägt die Entscheidung unverändert hohe Wellen.

Widersprüchliche Meinungen der Fußballprominenz

Und seit seinem Rücktritt als DFB-Präsident und Beginn der DFB-Affäre meldet sich auch Theo Zwanziger, der bis 2015 selbst Mitglied des FIFA-Exekutivkomitees war, vermehrt zu Wort. So nannte er Katar in einem Interview im Jahre 2015 frei Schnauze ein „Krebsgeschwür“. Daneben machte er wiederholt mit umstrittenen Äußerungen in Bezug auf die Beteiligungen des Weltmeisters von 1974 Günter Netzer und dem zurückgetretenen DFB-Präsidenten Wolfgang Niersbach an der WM Vergabe 2006 aufmerksam . Wie das Landgericht Köln in einer aktuellen Pressemitteilung vermeldet, haben sich jedenfalls Netzer und Zwanziger zwischenzeitlich außergerichtlich geeinigt.

Doch auch wenn man es kaum für möglich hält, es gibt sie tatsächlich. Diejenigen gewichten Stimmen des Weltfußballs, die  für die unbestritten aufstrebende Sportnation (wenn auch mit fragwürdigen Mitteln) die Lanze brechen. In vorderster Reihe stand jedenfalls hierzulande die Lichtgestalt Franz Beckenbauer. Dieser hatte auf die anhaltende Kritik an Katar reagiert und vor laufenden Mikrofonen versichert, in Qatar noch keinen einzigen Sklaven gesehen zu haben.

„Krebsgeschwür“ ist eine Beleidigung

Natürlich wollte Katar von Theo Zwanziger nicht als „Krebsgeschwür des Weltfußballs“ bezeichnet werden und erhob in persona der QFA Unterlassungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf. In dem Verfahren standen sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fußballverbands und das von Art. 5 GG geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung von Theo Zwanziger gegenüber. Katar sah in der Aussage jedoch eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht auch im Grundsatz an.  So heißt es in der offiziellen Pressemitteilung:

Die Aussage „Krebsgeschwür“ sei ein Werturteil, das der Qatar Football Association Eigenschaften zuspreche, die in höchstem Maße negativ und schädlich seien. Es sei massiv herabwürdigend, weil die Qatar Football Association damit den Status einer tödlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bekämpfen sei. „Krebsgeschwür“ stehe für einen bösartigen Tumor, der sich im menschlichen Körper ausbreiteund schlimmstenfalls zum Tode führen.

Exkurs: Kollektivbeleidung

Interessant an dieser Stelle wäre auch, wie das Landgericht die Aktivlegitimation der QFA begründet hat. Denn ausweislich des Zitats von Theo Zwanziger kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er damit den nationalen Fußballverband aus Katar gemeint hat. Denn ein Unterlassungsanspruch wegen eines Beleidigungstatbestands setzt eine entsprechende Betroffenheit des sprichwörtlichen Betroffenen voraus. Eine solche Betroffenheit bereitet dann Schwierigkeiten, wenn Berufsstände, Volksgruppen oder rechtlich nicht fassbare Gruppen aus dem gesellschaftlichen Bereich wie z.B. die Fußballspieler, die Raucher oder die Autofahrer Objekt der Beleidigung sind. In einem solchen Fall spricht man von Kollektivbeleidigung. Eine solche Kollektivbeleidigung vermag nur in den Fällen eine Betroffenheit auslösen, wenn eine ehrverletzende Äußerung eine zahlenmäßig überschaubare, aufgrund bestimmter Merkmale aus der Allgemeinheit herausgehobene und konkret abgrenzbare Mehrheit von Personen betrifft. Nicht unmittelbar betroffen sind auch Angehörige bestimmter Nationen. Gegen Äußerungen, die sich z.B. mit den Amerikanern in Deutschland befasst, können einzelne Angehörige der betreffenden Staaten oder Gruppen wohl keine Ansprüche geltend machen.

Warum hier nun aus der Bezeichnung des Staates als „Krebsgeschwür“ auf eine Betroffenheit des QFA geschlossen wurde, erschließt sich eigentlich nicht.  Vielleicht finden sich hierzu in den (noch nicht veröffentlichten) Entscheidungsgründen konstruktive Ansätze.

Dennoch kein Unterlassungsanspruch gegen Zwanziger

Dennoch überwiegt aus Sicht des Landgerichts im Ergebnis das Recht auf Meinungsfreiheit. Die Aussage sei gerechtfertigt, da Theo Zwanziger die Äußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB getätigt habe. Dieses Institut spielt im Persönlichkeitsrecht eine gewichtige Rolle und wird als Magna Charta der Kritikfreiheit von Presse und Rundfunk bezeichnet.  Das Prinzip stellt ein Korrektiv für eine an sich rechtswidrige Äußerung dar und ist im Presserecht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Demnach ist auch die Verbreitung objektiv rechtsverletzender Äußerungen nicht rechtswidrig, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Sie ist damit weder strafbar noch tatbestandlich im Sinn der deliktsrechtlichen Bestimmungen.  Hierbei kommt insbesondere das öffentliche Informationsinteresse in Betracht. Ob ein solches Informationsinteresse als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt muss im Wege einer Interessenabwägung geprüft werden.

Die QFA hatte hierbei ins Feld geführt, dass Theo Zwanziger das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Hierfür spreche nach Auffassung des Landgerichts jedoch nichts. Stattdessen sei der Vergleich noch von Art. 5 GG gedeckt und zulässig.

Der Vergleich der Klägerin mit einem Krebsgeschwür übersteige (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit und sei keine Schmähkritik. Es habe nicht die öffentliche Diffamierung der QFA, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden. Wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt.Im Hinblick auf die sportliche,  wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsorts einer  Fußballweltmeisterschaft sei der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen, als der Ehrenschutz der QFA.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (th)

[:]

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht