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Wettbewerbsverstoß durch pauschale Ersparniswerbung mit dem Slogan „50 % günstiger als Hotels“

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irreführende Ersparniswerbung
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Die Wettbewerbszentrale weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass das von ihr bereits erstinstanzlich erwirkte Unterlassungsurteil, mit welchem es einem Vermittler von Ferienunterkünften unter Bezugnahme auf dessen konkreten werbenden Auftritt verboten wurde, für das eigene Angebot mit dem Slogan „50 % günstiger als Hotels“ zu werben (LG Berlin, Urteil v. 14.04.2015, Az. 103 O 124/14), nunmehr in der zweiten Instanz bestätigt wurde (KG, Urteil v. 11.03.2016, Az. 5 U 83/15).

Die Entscheidung liegt uns nicht im Volltext vor. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale habe das Kammergericht Berlin die angeführte Werbeaussage unter Berücksichtigung der von den Parteien dargelegten Umstände als irreführende Ersparniswerbung qualifiziert.

Ausschlaggebend für diese Beurteilung sei gewesen, dass das in Anspruch genommene Buchungsportal einschränkungslos mit einer Ersparnis von 50 % geworben habe, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die maximale Kostenersparnis in einer mehr oder weniger geringen Anzahl von Fällen handele, deren Bedingungen für das Gericht nicht nachvollziehbar seien.

Wegen der sich insoweit ergebenden Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Sachlage und den durch die pauschalen Werbeangaben hervorgerufenen Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor, von der das Buchungsportal in der konkret beanstandeten wie auch kerngleichen Form Abstand zu nehmen habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. (pu)

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