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Frankenwein von der Mosel? Kein Verstoß gegen das Weingesetz!

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Frankenwein von der Mosel? Kein Verstoß gegen das Weingesetz!
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Mit Urteil vom 4. April 2019 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg entscheiden, dass eine Weinkellerei einen Wein als „Qualitätswein Franken“ bezeichnen darf, auch wenn dieser in Zell an der Mosel abgefüllt worden ist (VG Würzburg, Urteil v. 04.04.2019, Az. W 3 K 18.821).

Eine entgegenstehende Bestimmung der „Produktspezifikation Franken“ verstoße gegen EU-Recht und sei unwirksam, so das Gericht.

Antrag auf Zertifizierung als Qualitätswein aus Franken abgelehnt

Die Klägerin hatte einen in Franken hergestellten Wein in Zell an der Mosel abgefüllt und ihn zur Qualitätsweinprüfung angestellt. Die Regierung von Unterfranken lehnte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass der Wein nicht in Bayern oder an Bayern angrenzenden Bundesländern abgefüllt worden sei.

Sie berief sich auf die sog. „Produktspezifikation Franken“. Diese Produktspezifikation regelt die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken und legt fest, dass ein solcher Wein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt worden sein muss. Zell an der Mosel liege aber in Rheinland-Pfalz, sodass eine Zertifizierung als Qualitätswein aus Franken nicht in Betracht komme.

Keine gesetzliche Spezifikation zum Abfüllort

Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Weinkellerei statt. Die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation sei unwirksam, da weder das Weingesetz noch die Weinverordnung Einschränkungen zum Abfüllort enthielten.

Verletzung der Warenverkehrsfreiheit

Die Produktspezifikation verstoße gegen das Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr gem. Art. 34 AEUV. Dieses dürfe nur zum Zwecke der Qualitätssicherung des Produkts eingeschränkt werden. Es gebe jedoch keinen erkennbaren Grund dafür, zur Qualitätssicherung einen Transport nach Zell in Rheinland-Pfalz zu verbieten und damit die Warenverkehrsfreiheit einzuschränken, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Die Regierung von Unterfranken muss daher den Wein zur Qualitätsweinprüfung zulassen und ihm die entsprechende Prüfnummer erteilen, wenn er fehlerfrei ist und den Geschmacksvorgaben für einen Qualitätswein Franken entspricht.

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