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Hotelbuchungsportal verstößt gegen Wettbewerbsregeln

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Opodo Irreführung
Photo by Marten Bjork on Unsplash

Bewirbt ein Online-Portal Hotels, muss es dem User transparent darstellen, nach welchen Kriterien es seine Liste zusammengestellt hat.

Anlass für diese Rechtsprechung des LG Hamburg (Urteil v. 07.11.2019, Az.: 327 O 234/19) war ein Rechtsverstoß des Reiseportals Opodo, das eine Trefferliste mit „Top-Tipps“ anzeigte, ohne jedoch die zugrundeliegenden Kriterien offenzulegen.

Sortierkriterien für die Hotel-Ranglisten waren nicht erkennbar

Gegen den Reisevermittler Opodo Ltd. hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Zwar konnten Kunden nach Preisgünstigkeit oder Kundenbewertungen sortierte Trefferlisten von Hotels einsehen. Unter den vom Portal aussortierten „Top-Tipps“ jedoch bekam der Kunde stets dieselbe Liste zu Gesicht. Darüber, wie die Reihenfolge erstellt wurde, fehlten jegliche Angaben. In seiner Pressemitteilung schloss sich das Gericht der Auffassung der vzbv an, dass Opodo dadurch den Kunden wesentliche Informationen für ihre Entscheidung vorenthalten hat. Aber auch die anderen vorerwähnten Rubriken kritisierte das Gericht. Dort sei ebenfalls unklar, nach welchen Algorithmen die Ranglisten erstellt wurden. Ein solches intransparentes System lasse daran zweifeln, dass in erster Linie die Kundeninteressen berücksichtigt wurden. Jedenfalls liege es in solchen Fällen nahe, dass die Sortierkriterien durch finanzielle Zuwendungen manipuliert sein könnten.

Eine europäische Richtlinie verpflichtet Vergleichsportale zur Transparenz

Das europäische Recht hat bereits die Irreführungsgefahren erkannt, die von intransparenten Rankings für die Verbraucher ausgehen können. Die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union verpflichtet Vergleichsportale dazu, die Kriterien für ihr Ranking und ihre relative Gewichtung offenzulegen. „Die Verbraucher wissen nicht immer, wie das Ranking der ihnen auf dem Online-Marktplatz dargelegten Angebote zustande kam und wer der Verkäufer ist (ein Unternehmer oder ein anderer Verbraucher).“ Die Verbraucherzentrale forderte die Bundesregierung auf, die Richtlinie in deutsches Recht zügig umzusetzen.

Opodo erschien nicht zur Verhandlung

Deshalb erging gegen sie ein Versäumnisurteil. Nichtsdestotrotz machte das Gericht einige eigene Ausführungen zur Sache und bemängelte das Fehlen „jeglicher objektiver Beurteilungsgesichtspunkte“ für die Erstellung der Rangliste.

Für den Reiseanbieter nicht die erste Konfrontation mit der Justiz

Opodo hatte auch schon in der Vergangenheit unangenehme Erfahrungen mit den deutschen Gerichten. Etwa 2017 untersagte der BGH ihm seine bisherige Praxis, seine Onlinekunden zum Abschluss einer Reiseversicherung zu drängen (BGH, Urteil v. 29. 09 2016, Az.: I ZR 160/15). Dem Unternehmen wurde Unseriösität und irreführende Buchungsgestaltung attestiert, ebenfalls nach Klage der vzbv. Opodo muss sich auf jeden Fall mehr auf den Verbraucherschutz kümmern.

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