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Wer irreführend wirbt, haftet unter Umständen aus Ingerenz

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Irreführende Werbung Einwirkung auf Suchmaschine
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Das OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a. M. (6. Kammer für Handelssachen), Urteil v. 22.08.2019 – 6 U 83/19) hat einen Fall zum Thema irreführender Werbung entschieden.

Das OLG bestätigte die Pflicht der unterlegenen Antragsgegnerin auf Unterlassung der irreführenden Werbung sowie deren Pflicht auf Einwirken auf die Suchmaschine Google, damit diese den irreführenden Eintrag aus ihrem Cache entfernt.

Der amtliche Leitsatz lautet:

„Ein Unternehmen, das in seinem eigenen Internetauftritt irreführend mit einer nicht bestehenden Herstellergarantie geworben hat, ist gehalten, auch beim Betreiber einer Suchmaschine auf die Entfernung des Eintrags aus dem Cache hinzuwirken. Unterlässt das Unternehmen dies und wird die Werbung infolgedessen durch den Suchmaschinenbetreiber wiederholt, haftet das Unternehmen dafür unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz.“

Der Sachverhalt

Im Januar 2019 erging zugunsten der Antragstellerin eine Beschlussverfügung, die es der Antragsgegnerin untersagte, auf der Internetseite www.(…).de Stühle mit Herstellergarantie anzubieten, wenn nicht die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 479 BGB) erfüllt waren. Dieses Verhalten erfüllte nämlich den gesetzlichen Tatbestand einer irreführenden Werbung. Im nachfolgenden Urteil (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 16.04.2019, 3-06 O 100/18) bestätigte das Landgericht die Beschlussverfügung. Daraufhin legte die Antragsgegnerin gegen das Urteil Berufung vor dem OLG ein.

Das OLG erhielt den status quo aufrecht. Zudem sah es auch darin eine irreführende Werbetaktik der Antragsgegnerin gem. § 5 I 2 Nr. 7 UWG, dass diese die Löschung der irreführenden Produkteinträge aus der Suchmaschine Google nicht in Gang gesetzt hatte. „Die Bewerbung von Stühlen durch die Antragsgegnerin mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Herstellergarantie in einem Google-Snippet stellt eine Irreführung über die Recht des Verbrauchers nach § 5 I 2 Nr. 7 UWG dar, für die die Antragsgegnerin auch verantwortlich ist.“

Umfassende Wiedergutmachungspflichten beim Betreiben irreführender Werbung

Wer nämlich ein unzulässiges Werbeverhalten an den Tag legt, ist auch dafür verantwortlich, dass dieses wieder rückgängig gemacht wird. Die Verantwortung des Werbenden hört nicht dann auf, wenn irreführende Werbung nicht mehr aktiv weiterbetrieben wird. Sie umfasst vielmehr auch die Pflicht, im Sinne des Verbrauchers auf alle Quellen hinzuwirken, die die Werbung mit Irreführungspotenzial reproduzieren.

Die Pflicht auf Tätigwerden gegenüber Dritten, vorliegend die Suchmaschine Google, ergibt sich sogar nicht nur aus dem gegen den Werbenden erwirkten Unterlassungstitel, sondern auch aus dessen allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten. Solange dies sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren halte, müsse die Antragsgegnerin nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen die Entfernung aus dem Cache durch den Betreiber der Suchmaschine erwirken.

Einwirken auf Google möglich und zumutbar

Zwar habe ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter (hier Google) grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten habe.

Der Antragsgegnerin war es vorliegend möglich und zumutbar, diesen Pflichten entgegenzukommen.

Denn Google hält ein Webmaster-Tool bereit, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann.

Fazit

Das UWG umfasst nicht nur die Pflicht, die irreführende Werbung abzustellen. Vielmehr begründet es umfassendere Verhaltenspflichten, um jegliche Gefahren für den Verbraucher abzuwenden. Dazu gehört auch eine Einwirkungspflicht auf Dritte, wenn deren Verhalten ihm wirtschaftlich zugutekommt.

(Offenlegung: Unsere Kanzlei  hat die Antragstellerin vertreten.)

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