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OLG Koblenz: Vorher-nachher-Bilder für Schönheitsoperationen sind unzulässig

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Vorher-nachher-Bilder Schönheitsoperation
© Otmar Smit – Fotolia.com
[:de]Dürfen Vorher-nachher-Bilder von Schönheitsoperationen zu Werbezwecken genutzt werden? Zu dieser interessanten Frage durfte sich das OLG Koblenz Gedanken machen.

Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein Verbot des Landgerichts Koblenz (LG Koblenz, Urteil vom 15.12.2015, Az. 3 HK O 33/15) erfolgreich verteidigt.

„Vorher-nachher-Fotos“ von Schönheitsoperationen sind unzulässig

Das Landgericht hatte dem Arzt untersagt, für sogenannte Schönheitsoperationen, also ästhetisch-plastische Operationen ohne medizinische Notwendigkeit, mit Fotos im Internet zu werben, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen OLG Koblenz, Urteil v. 8.6.2016, Az. 9 U 1362/15)

Hintergrund des Streits ist die Einführung eines neuen Tatbestands zu „Vorher-nachher-Fotos“. Seit 2012 verbietet § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr.5 HWG eine Werbung mit bildlichen Darstellungen nur dann, wenn diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Für Schönheitsoperationen hat der Gesetzgeber das Verbot aber mit der Einführung des § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG ausdrücklich beibehalten.

Das Oberlandesgericht schloss sich damit der Auffassung der ersten Instanz an, die in den Bildern einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und damit auch gegen Wettbewerbsrecht gesehen hatte. Nach dieser Vorschrift darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch eine vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

Menschen sollen vor unnötigen Operationen ohne medizinischen Anlass geschützt werden

Der Gesetzgeber wolle verhindern, dass sich Menschen den mit einem Eingriff verbundenen Risiken aussetzten, ohne dass es einen medizinischen Anlass für diesen gebe. Um dieses Ziel zu erreichen, habe er verboten, mit sogenannten Vorher-nachher-Bildern zu werben.

Der Senat des OLG betonte in den Entscheidungsgründen, dass der Gesetzgeber ein solches Werbemittel bei den medizinisch nicht notwendigen Eingriffen gänzlich verboten habe. Daran könne nach Auffassung des Gerichts weder die vorhergehende Registrierung der potentiellen Patienten per E-Mail etwas ändern noch der Hinweis, dass die Bilder nur bereits eingehend informierten Patienten zugänglich seien. (la)

Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.6.2016

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