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VG Hannover: RTL verstößt gegen Rundfunkstaatsvertrag wegen unzulässiger Produktplatzierung

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Alles was zählt Produktplatzierung
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Wer sich am 08.08.2014 die RTL-Serie „Alles was zählt“ angeschaut hat, wird sich bestimmt nicht nur daran erinnern, dass es um die Folge Nr. 1988 ging, sondern auch daran, dass dieser Tag einen neuen Abschnitt in seiner Haarpflegekultur markierte.

Wie konnte es auch anders sein, wenn der Zuschauer teilweise bildausfüllend das entsprechende Werbeplakat ein Dutzendmal zu sehen bekam und das Produkt seine Aufmerksamkeit für drei ganze Minuten monopolisierte?

Die Medienaufsichtsbehörde erlässt gegen RTL Beanstandungsverfügung

Das empfand die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), die private Fernsehanbieter wie RTL lizensiert, als Bruch des Rundfunkstaatsvertrags und erließ eine Beanstandungsverfügung. Darin monierte sie auch, der Fernsehsender habe die Unabhängigkeit und redaktionelle Verantwortung des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt.

Der Rundfunkstaatsvertrag und seine Bestimmungen

Der Rundfunkstaatsvertrag hat alle deutschen Bundesländer als Parteien und die Festsetzung bundeseinheitlicher Rundfunkgrundsätze zum Inhalt. Nach dessen § 7 Absatz 7 sind Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung unzulässig. Sollte eine Ausnahme zugelassen werden, müssen trotzdem die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhaltes und Sendeplatzes unbeeinträchtigt bleiben.

RTL beschreitet den Klageweg

Gegen diese Beanstandungsverfügung klagte RTL beim VG Hannover (vgl. nur VG Hannover, Urteil v. 03.09.2019, Az. 7 A 7146/17). Der Verwaltungsrechtsweg war in diesem Fall eröffnet, weil es sich bei der NLM um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt und somit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorlag.  Das Urteil hat RTL nur zum Teil Recht gegeben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts bekräftigte die Wirksamkeit der Beanstandungsverfügung insoweit, als es um das Herausstellen der Produktplatzierung ging. Die Produktplatzierung habe die Sendezeit über Gebühr in Anspruch genommen und war somit unzulässig. Dass für die Produktplatzierung im Rundfunk bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind, liegt an dem Trennungsgrundsatz zwischen Werbung und redaktionellem Programm. Der Rundfunk ist ein wichtiger Kanal zur öffentlichen Meinungsbildung und muss den Bürgern die Medienvielfalt und eine zuverlässige Informationsbasis gewähren.

Anders lautete das Urteil in Bezug auf den Vorwurf, RTL habe die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit der NLM beeinträchtigt. Das VG Hannover gab insoweit der Klage RTLs statt und hob die Beanstandungsverfügung auf.

Konkret hielt das VG für unzumutbar, eine Einbindung des Rundfunkveranstalters in eine Auftragsproduktion mit Produktplatzierung bereits von Anfang an abzuverlangen. „Alles was zählt“ ist die Schlussabnahme der Produktion. Diesem Erfordernis habe aber RTL ausreichend genügt.

Weitere Rechtsmittel stehen zur Verfügung

Soweit die NLM unterlegen hat, steht ihr der Weg zur Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht offen. RTL kann wiederum das Rechtsmittel der Berufung bestreiten, soweit seine Klage zurückgewiesen wurde.

Fazit

Werbefinanzierung ist einer der wichtigsten Qualitätssicherer der Medienprodukte. Gleiches gilt aber auch für deren Autonomiesicherung mit der Folge, dass beides in einen Zielkonflikt gerät. Damit wird der Trennungsgrundsatz aufgeweicht und Werbebotschaften sickern immer mehr in mediale Produkte ein.

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