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Verlinkung auf Verhaltenskodizes: Welche Pflichten bestehen?

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funktionsunfähiger Link Verhaltenskodex Wettbewerbsrecht
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In manchen Fällen ist weniger mehr. Auch bei der Formulierung von allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Welche Pflichten ergeben sich jedoch für einen Internethändler, wenn er in seinen AGB eine Verlinkung auf eine externe Webseite setzt?

Das Landgericht München II hat sich (indirekt) für eine Überprüfungspflicht entschieden (LG München II, Beschluss v. 24.08.2018, Az. 2 HK O 3181/18).

Platz sparen – Verlinkung setzen

Ein Händler gab unter seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, dass er sich den Verhaltenskodizes der Trusted Shops unterworfen habe. Unter den Wörtern „Trusted Shops“ setzte er eine Verlinkung auf die Webseite der Trusted Shops GmbH. Dort sollte der Internetnutzer weitergehende Informationen über die entsprechenden Verhaltenskodizes erhalten.

Als ein Verbraucherschutzverband die Verlinkung nutzen wollte, funktionierte diese nicht. Stattdessen erschien die Meldung „Seite nicht gefunden“. Der Verband mahnte den Händler daraufhin erfolglos wegen der fehlenden Information zu dem Verhaltenskodex ab.

Auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gab das LG München II dem Händler auf, es zu unterlassen, im Fernabsatz für die angebotenen Warengruppen Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, bei denen dem Verbraucher ein nicht funktionsfähiger Link zu „Verhaltenskodizes“ der „Trusted Shops“ zur Verfügung gestellt wird.

Wenn die Verlinkung an Informationen spart

Auch wenn der Händler angab, dass er sich dem Verhaltenskodex von Trusted Shops unterworfen habe, handelte er wettbewerbswidrig, weil dem Nutzer wegen der Funktionsunfähigkeit des gesetzten Links weitergehende Informationen vorenthalten blieben.

Beim Abschluss von Fernabsatzverträgen ist der Händler verpflichtet, dem Verbraucher diverse Informationen zu erteilen. Darunter fallen nicht nur die Widerrufsbelehrung oder der Hinweis auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Gibt der Händler an, dass er sich einem Verhaltenskodex im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG unterworfen hat, dann muss er auch diesbezüglich weitergehende Informationen bereithalten. Dies kann wie im vorliegenden Fall auch über eine Verlinkung auf die Webseite des Verhaltenskodexes erfolgen.

Regelmäßige Überprüfungspflicht

Wenn man als Händler jedoch eine solche Verlinkung in seinem Online-Shop setzt, ist man gewissermaßen abhängig von einem Dritten. Und dieser kann gelegentlich seine Webseiten-Struktur oder deren Inhalt ändern, so dass die angesteuerte Zieladresse nicht mehr stimmt und der eingefügte Link nicht mehr funktionsfähig ist.

Wir raten Ihnen daher in regelmäßigen Abständen, die Aktualität Ihrer Verlinkungen zu überprüfen. Anderenfalls verstößt man gegen Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EGBGB.

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