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Nun auch OLG Köln: Keine Corona-Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung

Betriebsschließung Corona
Spitzi-Foto – stock.adobe.com

In den letzten Monaten verging kein Tag, ohne dass in der Presse „Corona“ zu hören oder lesen war. Auch kam immer wieder das Thema auf, ob Betriebe, die aufgrund der Pandemie ihre Geschäfte geschlossen halten mussten, einen Anspruch auf Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung haben.

Neben dem Oberlandesgericht Karlsruhe, Schleswig und dem Landgericht Düsseldorf hat sich nun auch das Oberlandesgericht Köln mit dieser Frage befasst.

Erster, zweiter, dritte, vierter Lockdown?

Die Kläger waren im März 2020 vom ersten Corona-Lockdown betroffen, der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) und der behördlich angeordneten Schließungen der Betriebe erging. Sie forderten deswegen Versicherungsleistungen aus ihren Betriebsschließungsversicherungen. Die Versicherungsbedingungen sahen – wie in den vorherigen Fällen – jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger. Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und es sich außerdem um eine unklare Regelung handele, aufgrund dessen diese unwirksam sei. Insoweit also nichts Neues zu den vorherigen Fällen!

Beschränkung der Versicherungsleistung rechtmäßig

Weder das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 17.12.2020, Az. 24 O 277/20) noch das Landgericht Aachen (LG Aachen, Urteil v. 14.01.2021, Az. 9 O 173/20) wollten sich dieser Argumentation anschließen und entschieden sich, die Einstandspflicht des Versicherers abzulehnen. Und auch der Senat schloss sich dieser Auffassung an, womit er die vorangegangenen Urteile der Landgerichte bestätigte (OLG Köln, Urteil v. 07.09.2021, Az. 9 U 14/21; Az. 9 U 18/21)

Die Richter machten erneute deutlich, die Auslegung der Klause ergebe sich aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. O-ton des Gerichts:

„Der Begriff „namentlich“ erfolgt in den Fällen nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich“.“

Es scheint so, als bringe das OLG Köln die Problematik rund um die Auslegung, ob es sich um eine abschließende Aufzählung handelt oder nicht, erstmals „kurz“ und prägnant auf den Punkt!

Klauseln sind wirksam

Außerdem seien die entsprechenden Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam, so das Gericht. Es liege weder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielte sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. So müsse einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten sei, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes sah der Senat vorliegend gerade nicht.

Paukenschlag in Köln?

Bundesweit streiten sich die vom Lockdown betroffenen Unternehmen derzeit vor vielen Gerichten mit ihren Versicherern über Zahlungen für ihre Umsatzeinbrüche. Viele Oberlandesgerichte haben den Versicherungsschutz bereits abgelehnt (wir berichteten bereits mehrfach), während beispielsweise das Landgericht Mannheim ihn befürwortete, ebenso wie das Landgericht München.

Letzten Endes ähneln sich die Argumentationen der verschiedenen Gerichte im Kern. Denn immer wieder wird darauf verwiesen, dass es sich weder um eine mehrdeutige oder überraschende Klausel der Versicherungen handelt, noch davon ausgegangen werden könne, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger handele. Und dort wird das Corona-Virus nun mal nicht ausdrücklich benannt – das steht fest! Trotzdem werden diesbezüglich immer noch verschiedene Auffassungen vertreten. Daher wird am Ende der Bundesgerichtshof für Klarheit und eine einheitliche Linie sorgen müssen – wobei nicht zu vergessen ist: Kein Fall ist gleich!

Schadensersatz wegen Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Krise steht womöglich auch Ihnen zu? Prüfen Sie ihre Betriebsschließungsversicherung!

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