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Focus Markenrecht
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Betriebsschließungen: Versicherungen speisen Betroffene mit 10% der Schadenssumme ab

Photo by Michael Longmire on Unsplash

Von der Corona-Krise sind insbesondere jene Unternehmen betroffen, die nicht einfach auf Homeoffice oder Onlinehandel umschalten können, die ohne direkten – auch engeren – Kontakt zu Menschen ihre Geschäftsgrundlage verlieren, z. B. das Gaststätten- und Hotelgewerbe

Die Schäden der Coronakrise sind bereits jetzt hoch, die Zukunftsaussichten düster.

„Gut, dass ich versichert bin!“

„Gut, dass ich versichert bin!“ wird nun der eine oder andere Gastronom denken, der vorausschauender Weise eine Betriebsausfallversicherung, eine Betriebsunterbrechungsversicherung, eine Betriebsschließungsversicherung oder Veranstaltungsversicherung bzw. Eventversicherung abgeschlossen hat.

In diesem Fall haben viele Wirte jedoch die Rechnung ohne die Versicherungen gemacht.

Versicherer versuchen, Betroffene mit 10 % abzuspeisen

Die Erfahrung aus unser täglichen Beratungspraxis zeigt, dass viele Versicherer trotz eindeutiger Klauseln ihre Eintrittspflicht entweder schlicht verweigern oder nur einen Bruchteil von dem zu zahlen bereit sind, was als Ausfallsumme ausdrücklich vereinbart ist.  Sie berufen sich dabei darauf, dass in den Verträgen enthaltene Auflistungen von Krankheiten bzw. deren Erregern abschließend sei und den Coronavirus nicht enthielten.

Dass viele Versicherer sich auf diesen restriktiven Standpunkt stellen, ist zwar aufgrund des Ansturms, den sie nun befürchten müssen, nachvollziehbar, rechtlich aber nicht haltbar. Darauf hatten wir in dem folgenden Beitrag bereits hingewiesen:

Gebot der Stunde: Prüfung der Versicherungsunterlagen

Ob man sich als Gastronom oder Hotelier mit einem Bruchteil der Einbußen als Ersatzleistung zufriedengeben will, wird jeder für sich und seinen Fall zu prüfen haben. Zumindest eine intensive Prüfung des eigenen Versicherungsschutzes ist wohl jedem Betrieb des Gewerbes dringend anzuraten.

LHR stellt Musterschreiben zur Verfügung

Falls Sie auf eigene Faust loslegen möchten, können Sie dafür gerne das hier abrufbare Musterschreiben verwenden (für das wir jedoch keine Haftung übernehmen).

Achtung! Lassen Sie sich nicht mit Kleckerbeträgen abspeisen. In den uns bekannten Fällen bieten Versicherer ihren Kunden gerade einmal 10% von dem an, was sie eigentlich zahlen müssten.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Vorbereitung Ihrer Ansprüche und sagen Ihnen, was Sie jetzt wissen müssen und ob es sich auch für Sie lohnen könnte, Ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen!

7 Dinge, die Sie jetzt wissen müssen:

  • Mein Betrieb wurde geschlossen. Wer kommt für die Schäden auf?
  • Kann ich meine Versicherung in Anspruch nehmen?
  • Was bedeutet „Schließung des Betriebs nach einer behördlichen Anordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes“?
  • Der Versicherer zieht sich auf „Gefahrerhöhung“ zurück – was bedeutet das?
  • Was ist eine „Allgefahrenversicherung“?
  • Ab wann bestand in Deutschland eine „objektive Gefahrerhöhung“ wegen Corona bzw. COVID 19?
  • Die Versicherung will nicht zahlen – was nun?

Lesen Sie dazu unsere Themenseite:

  • Schadensersatz wegen Betriebsschließungen in der Corona-Krise – 7 Dinge, die Betroffene wissen müssen!

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