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Vertragskündigung muss auch per E-Mail oder Fax möglich sein

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FüllerDer Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände sorgte kürzlich für eine weitere obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßigen Schriftformerfordernissen einer Kündigungserklärung.

Das Oberlandesgericht München entschied in einem vom Bundesverband geführten Verfahren, dass ein Ausschluss einer wirksamen Kündigung durch eine elektronische Erklärung, welchen an Verbraucher gerichtete allgemeine Geschäftsbedingungen eines Online-Portals vorsehen, keinen Bestand habe (OLG München, Urteil v. 09.10.2014, Az. 29 U 857/14). Das gelte insbesondere auch dann, wenn die Faxübermittlung von einer solchen Regelung ausdrücklich ausgenommen und vom Portalbetreiber akzeptiert werde. Denn die Verwendung der elektronischen Form im Übrigen (beispielsweise eine Kündigung per E-Mail) weiterhin ausgeschlossen bleibe, was im Widerspruch zum einschlägigen Konzept des Gesetzgebers stehe.

Zwar sehen §§ 126, 126a BGB tatsächlich sehr strenge Anforderungen für die Gleichwertigkeit von elektronischen Erklärungen mit solchen in schriftlicher Form vor. Verlangt wird insbesondere, dass die jeweiligen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden, so dass beispielsweise eine einfache Erklärung per E-Mail schon nicht ausreichen würde. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss aber nur in den Fällen gewährleistet werden, in denen die Schriftform vom Gesetzgeber selbst verlangt wird.

Wird die Schriftform aber durch Rechtsgeschäft bestimmt (wie z.B. im streitgegenständlichen Fall – durch eine entsprechende AGB-Klausel), so genügt zu deren Wahrung, soweit nicht ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, bereits die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB).  Indem der Portalbetreiber in seiner diesbezüglichen Regelung strengere Anforderungen für die Gültigkeit einer Kündigungserklärung aufgestellt hatte, sei er von den Bestimmungen des § 127 Abs. 2 BGB zum Nachteil der Verbraucher abgewichen. Dies erfülle das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 BGB, so dass die fragliche AGB-Klausel der gebotener Inhaltskontrolle nicht standhalte und daher unwirksam sei. (pu)

(Bild: © Minerva Studio – Fotolia.com)

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