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Upload-Filter: Das Ende des freien Internets?

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Reform Urheberrecht Upload-Filter Meinungsfreiheit Host-Provider-Privileg Haftung
© frender – fotolia.com

Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) hat am 20.06.2018 mit Blick auf die geplante Reform des Urheberrechts eine umstrittene Entscheidung getroffen. Mehrheitlich haben sich die Abgeordneten für den zukünftigen Einsatz von Upload-Filtern ausgesprochen. Kritiker wittern in den Upload-Filtern eine Zensurmaschine und befürchten negative Folgen für die Meinungsfreiheit.

Immer dieses Internet

Das Internet lebt davon, dass sich Inhalte jeglicher Art rasend schnell verbreiten und geteilt werden. Das lustige Katzen-Video auf YouTube, das passende Meme auf 9gag oder das perfekte Lied auf Facebook. Zum größten Teil werden Inhalte zur Unterhaltung der Internetgemeinde auf den jeweiligen Plattformen veröffentlicht und geteilt. Etwaige Urheberrechtsverletzungen sind bisher ohne erhebliche Haftungsfolgen für die Betreiber der Plattformen geblieben.

Im heutigen digitalen Zeitalter gibt es jedoch neue Formen der Schaffung und Nutzung sowie neue Akteure und Geschäftsmodelle zur Verbreitung und Verwertung von Werken. Im Internet eröffnen sich für die Nutzer neue Möglichkeiten des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Inhalten.

Derzeitige Haftung der Webseiten-Betreiber

Die bisherigen Regelungen zur Haftung im Urheberrecht stammen aus dem Jahr 2001. Seitdem hat sich die digitale Welt erheblich verändert. 

Nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG sind Diensteanbieter derzeit nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich (Host-Provider-Privileg). Das bedeutet, dass noch die Nutzer für die von ihnen hochgeladenen Inhalten haften. Die Plattform-Betreiber haften daneben lediglich als Störer und nicht als Täter für die Rechtsverletzungen.

Gemäß Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG besteht zudem keine allgemeine Verpflichtung der Diensteanbieter, die von ihnen gespeicherten Informationen zu überwachen. Erst wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurden, besteht die Verpflichtung, dieses konkret abgemahnte Werk von der eigenen Plattform zu entfernen.

Der Upload-Filter soll Abhilfe schaffen

Art. 13 der geplanten Reform des Urheberrechts soll sicherstellen, dass Rechtsverletzungen im Internet verhindert werden. Die betroffenen Plattformen-Betreiber sollen mehr Verantwortung dafür übernehmen, welche Inhalte auf ihren Plattformen hochgeladen und veröffentlicht werden.

Nach Vorstellung des Rechtsausschusses sollen alle künftigen nutzergenerierten Inhalte, die auf Plattformen wie YouTube hochgeladen werden, zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen bereits vor dem Hochladen auf mögliche Urheberrechtsverletzung geprüft werden. Unabhängig davon, ob der Diensteanbieter unter den Haftungsausschluss nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt oder nicht (Erwägungsgrund 38 im Vorschlag für die Richtlinie vom 14.09.2016).

Der Upload-Filter soll derart gestaltet sein, dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen und keine „nicht-verletzenden Werke“ geblockt werden. Der Upload-Filter soll auch dann zum Einsatz kommen, wenn die Plattform-Betreiber selbst keine Lizenzierungsvereinbarungen mit den Rechteinhabern getroffen haben.

Eine Ausnahme soll jedoch für das nicht-kommerzielle Hochladen von Inhalten in Online-Enzyklopädien wie Wikipedia und ähnlichem bestehen.

Was bedeutet die Reform für die Zukunft?

Während Befürworter den Upload-Filter als eine effektive Handhabe gegen Urheberrechtsverletzungen verstehen, sehen Kritiker die Meinungsfreiheit im Internet bedroht. Für die Beurteilung des Einsatzes eines Upload-Filters sind nachfolgende Überlegungen zu berücksichtigen.

Die Prüfung des Upload-Filters erfolgt lediglich am Inhalt der hochgeladenen Datei. Besteht eine Übereinstimmung zwischen dem hochgeladenen Inhalt und dem geschützten Werk, wird eine Veröffentlichung des hochgeladenen Inhalts verhindert. Ob der Nutzer tatsächlich über eine entsprechende Berechtigung zur Verwendung oder Veröffentlichung des Inhalts verfügt, wird dabei außer Acht gelassen.

Der Abgleich der Inhalte beruht auf Algorithmen zur Bild-, Sprach und Texterkennung, die auch anfällig für Fehlentscheidungen und Manipulationen sind. So werden voraussichtlich legale Zitate, satirische Beiträge und ähnliche legale Verarbeitungen von Werken von einer Löschung betroffen sein. Auch eine Manipulation der Upload-Filter durch Dritte, die dann zu einer Zensur führen kann, ist nicht gänzlich ausgeschlossen.

Wenn aber schon der Upload-Filter selbst nicht für eine Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit direkt verantwortlich ist, so kann allein die Kenntnis über seinen Einsatz und die Möglichkeit einer „Zensur“ zu einer Reduzierung der hochgeladenen Inhalte führen. Immer vor dem Hintergrund, dass nicht festgestellt wird, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt.

In der derzeitigen Fassung der geplanten EU-Reform erscheinen die Befürchtungen der Kritiker berechtigt. Die Befürworter dagegen blenden bisher anscheinend die weitreichenden Konsequenzen aus. Eines ist jedoch sicher: Mit der Verpflichtung Upload-Filter einzurichten, würde das derzeitige Host-Provider-Privileg aus Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG außer Kraft gesetzt werden. Dies ist vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Entscheidung des BGH zur täterschaftlichen Haftung von YouTube für die Verletzung von Urheberrechten nicht uninteressant.

Update

Das EU-Parlament hat am 05.07.2018 mehrheitlich gegen den vorgelegten Entwurf zur Reform des EU-Urheberrechts gestimmt. Eine Entscheidung soll im September 2018 getroffen werden.

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