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LG Düsseldorf: Neben Rheinkomet auch andere Lichtshows am Düsseldorfer Rheinturm gestattet

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Urheberrechtsschutz Lichtshow Düsseldorf
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Mit Urteil vom 13.01.2021 hat das Düsseldorfer Landgericht im Rahmen eines Urheber– und Markenrechtsstreits entschieden, dass die aus dem Jahr 2016 stammende Lichtinstallation Rheinkomet zwar einen urheberrechtlichen Schutz genieße.

Dennoch sei die Lichtshow eines Düsseldorfer Großhandelsunternehmens aus dem Jahr 2020 als rechtmäßig anzusehen, da diese so anders sei, dass kein Verstoß gegen dieses Urheberrecht vorliege.  

Streitauslöser: Lichtinstallationen am Düsseldorfer Rheinturm

Der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf lag ein Streit um Lichtinstallationen an und auf dem Düsseldorfer Rheinturm zugrunde.

Die gemeinnützige Stiftung DUS-illuminated organisierte im Jahr 2016 zum 70. Geburtstag des Landes NRW die Lichtinstallation Rheinkomet auf der Kuppel des Rheinturms. Diese Lichtinstallation, die sich die Stiftung urheberrechtlich schützen ließ, bestand aus 56 Xenon-Gasentladungslampen, die von der Spitze des Fernsehturms aus in den Himmel strahlten und auf einer Höhe von 195 Metern separat bewegt werden konnten.

Am 7.10.2020 führte ein Düsseldorfer Großhandelsunternehmen eine weitere Lichtshow am Düsseldorfer Rheinturm aus, mit der auf den Schaft des Rheinturms eine Farbfläche ausgestrahlt wurde und von der Kuppel 25 Leuchtstrahler erzeugt wurden. Dagegen reichte die Stiftung Klage beim Landgericht Düsseldorf ein und wollte damit diese Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms verbieten lassen.

Landgericht: Untersagung anderer Lichtshow am Rheinturm

Damit hatte die Antragstellerin Erfolg und das Landgericht Düsseldorf ließ mittels einstweiliger Verfügung vom 09.10.2020 die Lichtshow des Düsseldorfer Großhandelsunternehmens verbieten. Es untersagte dem Antragsgegner das Ausführen einer Lichtinstallation, bei der auf der Kuppel des Düsseldorfer Rheinturms mehrere Lichtkegel ringförmig aufgefächert und über einen Bündelstrahl zusammengebracht werden.

Keine Urheberrechtsverletzung des Rheinkomet aufgrund ausreichender Individualität der anderen Lichtshow

Diesen einstweiligen Verfügungsbeschluss hob das Landgericht Düsseldorf mit einem aktuellen Urteil vom 13.01.2021 jedoch wieder auf, da die Lichtshow des Großhandelsunternehmens als zulässige freie Benutzung des Rheinturms im Sinne des Urheberrechts (§ 24 UrhG) anzusehen sei (LG Düsseldorf, Urteil v. 13.1.2021, Az. 12 O 240/20).

Denn im Vergleich zur Lichtinstallation Rheinkomet, die aufgrund ihrer Individualität als Werk der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen sei, werde bei der vom Großhandelsunternehmen veranstalteten Lichtshow eine farbige Fläche auf den Schaft des Rheinturms projiziert, was –anders als bei Rheinkomet – zu einer starken Veränderung der Architektur des Rheinturms führe, so das Gericht. Nicht die Strahlen, die vom Kopf des Fernsehturms ausgingen, seien der Blickfänger gewesen, sondern die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms selbst reflektiert werde. 

Auch kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch

Ferner sprach das Gericht dem Kläger auch keinen Unterlassungsanspruch aus Markenrecht zu, da das Düsseldorfer Großhandelsunternehmen die Wortmarke „Rheinkomet“ nicht verwendet habe.

Der Streitwert des Verfahrens beträgt 70.000 € und es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt wird.

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